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Vorsicht bei der Betriebsrente: Wann Ihre Lebensversicherung rechtlich keine bAV ist

Die betriebliche Altersversorgung (bAV) gilt als eine der tragenden Säulen der Altersvorsorge in Deutschland. Doch nicht alles, was im Arbeitskontext nach Rente aussieht, genießt auch den besonderen Schutz des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG). Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG), über das der Versicherungsbote berichtet, sorgt nun für eine wichtige Klarstellung.

Wir bei Oeconomia in Hamburg erleben oft, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer glauben, allein durch den Abschluss einer Versicherung sei eine bAV „geboren“. Das BAG sieht das jedoch differenzierter.

Der Fall: Wenn der Zweck die Mittel heiligt

In dem verhandelten Fall ging es um eine Lebensversicherung, die ein Arbeitgeber für seinen Mitarbeiter abgeschlossen hatte. Die Kernfrage war: Handelt es sich hierbei automatisch um eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des Gesetzes?

Das Bundesarbeitsgericht verneinte dies für den spezifischen Fall. Damit eine bAV vorliegt, muss die Zusage des Arbeitgebers einen klaren biometrischen Bezug haben. Das bedeutet: Die Leistung muss explizit an das Erreichen einer Altersgrenze, eine Invalidität oder den Todesfall gekoppelt sein, um die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen sicherzustellen. Fehlt dieser konkrete Versorgungszweck in der Vereinbarung, greifen auch die Schutzrechte des BetrAVG (wie z.B. die Insolvenzsicherung) nicht.

Warum dieses Urteil für Sie und Ihr Unternehmen entscheidend ist

Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber hat diese Rechtsprechung massive Auswirkungen auf die Sicherheit und die steuerliche Behandlung der Vorsorge:

  • Insolvenzschutz: Nur echte bAV-Zusagen sind im Falle einer Firmenpleite über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) geschützt.
  • Unverfallbarkeit: Die gesetzlichen Fristen, nach denen Ihnen die Betriebsrente sicher gehört, gelten nur für „echte“ bAV-Modelle.
  • Steuern & Sozialabgaben: Die attraktiven Vorteile der Entgeltumwandlung (Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit) sind an die strengen Regeln der betrieblichen Altersversorgung geknüpft.

Ein Blick aus unserer Maklerpraxis

Wir werden im Mellenbergweg oft gerufen, um bestehende Versorgungswerke in Unternehmen zu prüfen. Nicht selten finden wir alte Direktversicherungsverträge, die eher wie „private Sparverträge über die Firma“ gestaltet sind.

Ohne eine rechtlich saubere Versorgungsordnung, die den Zweck der bAV klar definiert, stehen solche Modelle auf wackeligen Beinen. Wir unterstützen Hamburger Unternehmen dabei, ihre Zusagen so rechtssicher zu gestalten, dass sie dem Urteil des BAG standhalten und sowohl für Chef als auch Mitarbeiter echte Sicherheit bieten.

Unser Experten-Rat: Den „bAV-Check“ machen

Egal ob Sie Arbeitgeber oder Angestellter sind, sollten Sie folgende Punkte prüfen lassen:

  1. Der Versorgungszweck: Ist im Vertrag klar geregelt, dass die Leistung der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenvorsorge dient?
  2. Die schriftliche Zusage: Existiert eine klare Vereinbarung zwischen Firma und Mitarbeiter, die über den reinen Versicherungsantrag hinausgeht?
  3. Die biometrischen Risiken: Sind die Auslöser für die Rentenzahlung gesetzeskonform definiert?

Fazit: Formfehler vermeiden, Rente sichern

Das Urteil des BAG ist kein Schlag gegen die betriebliche Altersvorsorge, sondern ein Aufruf zu mehr Qualität und Klarheit. Als unabhängige Versicherungsmakler sorgen wir bei Oeconomia dafür, dass Ihre bAV nicht nur auf dem Papier existiert, sondern rechtlich wasserfest ist.