Vorstandshaftung im Verein: Wann Sie persönlich zahlen – und wie die D&O-Versicherung schützt

§31a BGB liest sich beruhigend: Ehrenamtliche Vorstandsmitglieder haften dem Verein gegenüber nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Was viele Vorstände aber nicht wissen: Diese Regelung schützt Sie nur im Innenverhältnis – also wenn der Verein Sie in Regress nimmt. Gegenüber Dritten haften Sie unter Umständen uneingeschränkt. Und Dritte können Mitglieder sein, Mitarbeiter, Behörden oder Geschäftspartner. […]