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Unverheiratet im gemeinsamen Eigenheim: Was Paare unbedingt regeln sollten
Sie leben zusammen, Sie lieben sich, Sie haben eine gemeinsame Adresse – und trotzdem sind Sie aus rechtlicher Sicht Fremde. Zumindest wenn es darum geht, wer das Haus bewohnen darf, wenn einer von Ihnen stirbt. Das klingt hart, ist aber die rechtliche Realität für unverheiratete Paare in Deutschland.
Wer gemeinsam in einem Eigenheim lebt, ohne verheiratet zu sein, und wer nicht aktiv vorgesorgt hat, kann im Ernstfall innerhalb von 30 Tagen zur Auszug gezwungen werden – auch wenn man dort seit Jahren gemeinsam gelebt hat. Das passiert nicht durch Böswilligkeit. Es passiert durch das Schweigen des Gesetzgebers.
Warum sind unverheiratete Partner erbrechlicht wie Fremde?
Das Erbrecht in Deutschland kennt keine automatische Stellung für unverheiratete Lebenspartner. Ehegatten sind gesetzliche Erben. Unverheiratete Partner sind es nicht. Das bedeutet: Stirbt der Eigentümer einer Immobilie, ohne ein Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen zu haben, geht das Haus an die gesetzlichen Erben über – in der Regel Kinder oder Eltern des Verstorbenen.
Diese Erben haben dann das Recht, das Haus für sich zu beanspruchen. Und sie können verlangen, dass der überlebende Partner innerhalb von 30 Tagen auszieht – auch wenn er oder sie dort jahrzehntelang gelebt hat.
In unserer Beratungspraxis begegnen uns solche Situationen regelmäßig, besonders bei älteren Paaren, die sich in einer zweiten Lebensphase zusammengefunden haben – oft mit Kindern aus früheren Beziehungen auf beiden Seiten. Kinder, die das Erbe des verstorbenen Elternteils beanspruchen, handeln dabei nicht zwingend rücksichtslos. Sie nutzen einfach ihr Recht.
Was kann der Eigentümer tun, um seinen Partner zu schützen?
Die wichtigste Maßnahme: Ein lebenslanges Wohnrecht per Erbvertrag einräumen. Das bedeutet, dass der überlebende Partner das Recht hat, in der Immobilie zu wohnen – unabhängig davon, wer das Eigentum erbt. Die Erben können die Immobilie bekommen, aber den Partner nicht herauswerfen.
Ein solches Wohnrecht wird notariell beurkundet und sollte im Grundbuch eingetragen werden, damit es auch gegenüber künftigen Käufern wirksam ist. Die notarielle Beurkundung ist gesetzlich vorgeschrieben – ein privatschriftlich verfasstes Dokument reicht hier nicht aus.
Die Kosten für den Notar richten sich nach dem Wert des eingeräumten Wohnrechts und dem Grundstückswert. Es empfiehlt sich, vorab beim Notar nachzufragen, welche Kosten im konkreten Fall entstehen.
Was ist, wenn sich die Partner gegenseitig absichern wollen?
Möchten sich beide Partner gegenseitig als Erben einsetzen, ist ein Erbvertrag das geeignete Instrument. Darin können unverheiratete Paare sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Der überlebende Partner erbt dann das gesamte Sach- und Geldvermögen – bis auf den gesetzlichen Pflichtteil, der eventuellen Kindern des Verstorbenen zusteht und sich nicht wegvertraglich ausschließen lässt.
Ein wichtiger Punkt für Eigentümer: Lassen Sie sich im Erbvertrag ein Rücktrittsrecht für den Fall der Trennung einräumen. Was gemeinsam beschlossen wurde, soll nicht für immer gelten, wenn sich die Lebensumstände ändern.
Wichtig: Wir sind Versicherungsmakler, keine Rechtsberater
Was die rechtliche Gestaltung von Erbverträgen, Wohnrechten und Testamenten betrifft: Das ist das Terrain eines Notars und ggf. eines Rechtsanwalts – nicht das unsere. Wir empfehlen Ihnen, sich für diese Fragen an einen Notar zu wenden.
Was wir tun können: die versicherungsseitige Absicherung sicherstellen, die bei unverheirateten Paaren im gemeinsamen Eigenheim oft übersehen wird.
Was hat das mit Versicherungen zu tun?
Mehr als die meisten ahnen. Zwei Punkte sind besonders relevant:
Risikolebensversicherung: Wenn ein Partner stirbt, hinterlässt er oder sie nicht nur ein Wohnrecht-Problem – sondern oft auch laufende Kredite. Wer gemeinsam eine Immobilie finanziert oder im Eigenheim des Partners lebt und auf dessen Einkommen angewiesen ist, sollte prüfen, ob eine Risikolebensversicherung sinnvoll ist. Besonders clever ist dabei oft der sogenannte Über-Kreuz-Vertrag, der steuerliche Vorteile bietet und bei unverheirateten Paaren besondere Bedeutung hat: Risikolebensversicherung für Paare: Der Über-Kreuz-Vertrag – und warum er so clever ist
Und wenn Sie eine Immobilie gemeinsam kaufen oder die Finanzierung des Partners betrachten: Risikolebensversicherung beim Hauskauf: Warum die Bank fragt – und was wirklich dahintersteckt
Wohngebäudeversicherung und Hausratversicherung: Wer in ein Eigenheim einzieht, das dem Partner gehört, sollte klären, ob und wie der eigene Hausrat versichert ist. Die Wohngebäudeversicherung schützt das Gebäude – aber nicht das Inventar des Partners, der nicht Eigentümer ist. Eine eigene Hausratversicherung kann hier eine wichtige Lücke schließen.
Wenn Sie wissen möchten, welche Versicherungen für Ihre konkrete Situation als unverheiratetes Paar im gemeinsamen Heim sinnvoll sind, sprechen Sie uns gerne an.
Oeconomia GmbH Versicherungsmakler Tel.: 040 – 603 1081 E-Mail: service@oeconomia.de

