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Tattoo-Entzündung und Krankmeldung: Wer zahlt, wenn die Körperkunst schiefgeht?
Tattoos gehören heute für viele zum Lifestyle – sie sind Ausdruck von Individualität und Kunst. Doch was passiert, wenn das neue Motiv auf der Haut zu gesundheitlichen Problemen führt? Wer trägt die Kosten, wenn man wegen einer Entzündung nach dem Stechen nicht zur Arbeit erscheinen kann?
Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein sorgt derzeit für Aufsehen und ist ein wichtiges Signal für alle Arbeitnehmer. Wir bei Oeconomia haben uns die Entscheidung (Az. 5 Sa 284 a/24) genau angeschaut, denn sie berührt ein Kerngebiet unserer Beratung: die Absicherung des Einkommens.
Der Fall: Wenn aus Kunst eine Arbeitsunfähigkeit wird
Im verhandelten Fall ließ sich eine Pflegehilfskraft am Unterarm tätowieren. Was als Verschönerung geplant war, endete in einer schmerzhaften Hautentzündung. Die Folge: Eine mehrtägige Krankschreibung. Die Überraschung folgte jedoch mit der Gehaltsabrechnung: Die Arbeitgeberin verweigerte die Lohnfortzahlung für die Ausfalltage.
Das Gericht gab der Arbeitgeberin recht. Die Begründung hat es in sich und ist für jeden Versicherten wichtig zu verstehen.
Das „Selbstverschulden“ im Entgeltfortzahlungsgesetz
Normalerweise haben Sie im Krankheitsfall Anspruch auf sechs Wochen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Doch dieser Anspruch erlischt, wenn die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet ist.
Das Gericht argumentierte wie folgt:
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Eine Tätowierung ist ein freiwilliger Eingriff, der medizinisch nicht notwendig ist.
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Das Risiko einer Entzündung liegt statistisch bei 1 bis 5 % – es ist also ein bekanntes und kalkulierbares Risiko.
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Wer sich tätowieren lässt, handelt laut Gericht gegen das „eigene Gesundheitsinteresse“ und nimmt die möglichen Folgen bewusst in Kauf.
Das bedeutet im Klartext: Wer durch ein vermeidbares, freiwillig eingegangenes Risiko krank wird, verliert seinen Schutz auf Lohnfortzahlung. Der Arbeitgeber muss nicht für die finanziellen Folgen privater Lifestyle-Entscheidungen aufkommen.
Ein Praxisbeispiel aus unserem Alltag
Ein Kunde kam neulich zu uns und fragte, wie es sich bei Sportunfällen verhält. Hier ist die Rechtslage meist anders: Sport gilt als förderlich für die Gesundheit, auch wenn ein Restrisiko bleibt. Ein Tattoo hingegen dient ausschließlich der Optik.
Das Urteil zeigt uns als Makler: Die Grenzen der Solidargemeinschaft und der Arbeitgeberpflichten werden schärfer gezogen. Es ist essenziell, sich über die Konsequenzen solcher Eingriffe im Klaren zu sein – nicht nur gesundheitlich, sondern auch finanziell.
Was bedeutet das für Ihren Versicherungsschutz?
Dieses Urteil hat weitreichende Folgen, auch über die Lohnfortzahlung hinaus:
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Krankentagegeld: Wenn der Arbeitgeber nicht zahlt, stellt sich die Frage, ob die Krankentagegeldversicherung einspringt. Viele Tarife schließen Leistungen bei „selbst verschuldeten“ Krankheiten oder kosmetischen Eingriffen aus.
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Krankenkasse: Auch gesetzliche Krankenkassen können bei Komplikationen durch Tattoos oder Piercings die Versicherten an den Behandlungskosten beteiligen (§ 52 SGB V).
Unser Rat
Wir wollen Ihnen den Spaß an der Körperkunst nicht nehmen, aber als Ihre Berater empfehlen wir:
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Timing ist alles: Legen Sie Termine für größere Tattoos am besten an den Anfang eines Urlaubs, damit eventuelle Heilungsphasen nicht mit der Arbeitszeit kollidieren.
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Professionelle Studios: Achten Sie penibel auf Hygiene, um das Risiko einer Entzündung zu minimieren.
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Transparenz: Wenn Sie unsicher sind, wie Ihr aktueller Krankentagegeld-Tarif solche Fälle handhabt, sprechen Sie uns an. Wir prüfen das Kleingedruckte für Sie.

