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Forderungsausfalldeckung: Was tun, wenn der Schädiger nicht zahlen kann?
Ein Radfahrer übersieht Sie an der Kreuzung. Sie stürzen, brechen die Schulter, Ihr Fahrrad ist ein Totalschaden. Drei Monate Krankschreibung, Physiotherapie, ein neues Rad. Der Schaden geht schnell in den fünfstelligen Bereich – allein durch den Verdienstausfall. Sie haben alles richtig gemacht: Polizei gerufen, Anzeige erstattet, Anwalt eingeschaltet. Und dann kommt die bittere Nachricht: Der Verursacher hat keine Haftpflichtversicherung. Und kein pfändbares Vermögen.
Genau in diesem Moment entscheidet ein Baustein in Ihrer eigenen privaten Haftpflichtversicherung darüber, ob Sie auf dem Schaden sitzen bleiben – oder nicht. Er heißt Forderungsausfalldeckung. Und er ist in vielen Verträgen nicht enthalten.
Was ist die Forderungsausfalldeckung – und wie funktioniert sie?
Die Forderungsausfalldeckung ist ein optionaler Zusatzbaustein der privaten Haftpflichtversicherung. Die Grundlogik der Haftpflicht lautet normalerweise: Ihr Versicherer zahlt, wenn Sie jemand anderem einen Schaden zufügen. Die Forderungsausfalldeckung dreht diesen Gedanken um – sie schützt Sie für den Fall, dass Ihnen jemand anderes einen Schaden zufügt, dieser aber nicht zahlen kann oder will.
Konkret springt Ihr eigener Haftpflichtversicherer ein, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Sie haben einen rechtskräftig festgestellten Schadenersatzanspruch gegen eine Privatperson. Der Schädiger ist zur Zahlung verpflichtet – aber nicht in der Lage, dieser Verpflichtung nachzukommen. Und der Schaden wäre versichert gewesen, wenn Sie selbst ihn verursacht hätten.
Der dritte Punkt ist entscheidend und wird häufig übersehen. Die Ausfalldeckung greift nicht für Schäden, die Ihre eigene Haftpflicht ohnehin nicht decken würde – Vorsatzhandlungen zum Beispiel, oder Schäden im Straßenverkehr, für die die Kfz-Haftpflicht zuständig wäre. Sie greift für typische Alltagsschäden, die unter die private Haftpflicht fallen: Personenschäden, Sachschäden, bestimmte Vermögensschäden.
Wann greift die Ausfalldeckung – und wann nicht?
In der Beratungspraxis begegnen uns vor allem drei Situationen, in denen diese Deckung den entscheidenden Unterschied macht.
Die häufigste ist der Unfall mit einer nicht versicherten Privatperson. Nicht jeder in Deutschland hat eine Haftpflichtversicherung – obwohl sie als unverzichtbar gilt, ist sie nicht gesetzlich vorgeschrieben. Wer von einer unversicherten Person geschädigt wird, hat einen Anspruch – aber niemanden, der zahlt. Die Forderungsausfalldeckung schließt diese Lücke.
Die zweite Situation ist die Zahlungsunfähigkeit des Schädigers. Der Verursacher hat eine Haftpflichtversicherung – aber die greift nicht, weil er seinen Vertrag nicht mehr bedient hat und er inzwischen erloschen ist. Oder der Verursacher ist zwar versichert, aber der Schaden übersteigt seine Deckungssumme. Auch dann bleibt ein Teil bei Ihnen hängen – sofern Sie keine Ausfalldeckung haben.
Die dritte Situation betrifft Schäden durch deliktunfähige Kinder. Kinder unter sieben Jahren haften nach deutschem Recht nicht für ihre Handlungen, im Straßenverkehr gilt sogar die Grenze von zehn Jahren. Das bedeutet: Wenn ein Kind Ihr Auto zerkratzt oder Ihnen bei einem Fahrradunfall Verletzungen zufügt, haben Sie rechtlich keinen durchsetzbaren Anspruch – selbst wenn der Schaden erheblich ist. Gute Tarife mit Forderungsausfalldeckung lösen auch diesen Fall.
Die Voraussetzung, über die kaum jemand spricht
Hier liegt der Knackpunkt, den viele erst im Schadenfall kennenlernen: In vielen älteren Tarifen müssen Sie zunächst beweisen, dass Sie alles versucht haben, Ihren Anspruch durchzusetzen. Das bedeutet konkret: Klagen, gerichtliches Urteil erwirken, Zwangsvollstreckung versuchen – und erst wenn all das erfolglos war, springt die eigene Versicherung ein.
Das klingt nach einem bürokratischen Marathon. Und das ist es auch. In der Praxis bedeutet es: Rechtsanwaltskosten, Gerichtskosten, Wartezeit – und das alles auf Vorleistung, ohne Garantie. Wer dafür keine Rechtsschutzversicherung hat, überlegt es sich oft zweimal, ob der Aufwand sich lohnt.
Moderne Premiumtarife sind hier deutlich kundenfreundlicher. Sie leisten bereits dann, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Schädigers glaubhaft nachgewiesen ist – also etwa durch eine eidesstattliche Versicherung, eine Privatinsolvenz oder den nachgewiesenen Wegfall der Haftpflichtversicherung. Den gang über Gericht müssen Sie in diesen Fällen nicht erst vollständig abgeschlossen haben.
Das ist ein Unterschied, der im Ernstfall nicht nur Geld, sondern auch erheblich Zeit und Nerven spart. Welche weiteren Bausteine in Ihrem Haftpflichtvertrag fehlen könnten, erklären wir hier: Die häufigsten Missverständnisse über die private Haftpflichtversicherung.
Wie hoch sollte die Forderungsausfalldeckung sein?
Die Ausfalldeckung ist in der Regel an einen Höchstbetrag gebunden – je nach Tarif liegt dieser zwischen 100.000 Euro und der vollen Deckungssumme des Vertrags. Unsere Empfehlung aus der Beratungspraxis ist eindeutig: Die Forderungsausfalldeckung sollte in der gleichen Höhe abgesichert sein wie die reguläre Deckungssumme Ihrer Haftpflichtpolice.
Der Hintergrund ist einfach: Ein schwerer Personenschaden – Knochenbrüche, dauerhafte Beeinträchtigungen, Verdienstausfall über Monate oder Jahre – kann schnell Beträge erreichen, bei denen eine niedrige Ausfalldeckung Sie ungeschützt lässt. Wenn Ihre Haftpflicht mit 50 Millionen Euro Deckungssumme ausgestattet ist, Ihre Ausfalldeckung aber auf 100.000 Euro begrenzt ist, haben Sie genau für den Fall, in dem es wirklich teuer wird, eine empfindliche Lücke.
Gute Tarife bieten die volle Deckungssumme auch für den Ausfallfall. Das ist kein Luxus, sondern konsequente Absicherung.
Was die Forderungsausfalldeckung nicht ist
Ein Punkt verdient eine klare Abgrenzung: Die Forderungsausfalldeckung schützt Sie nicht bei Schäden durch Kraftfahrzeuge. Wenn Sie als Fußgänger oder Radfahrer von einem Auto angefahren werden, ist das kein Fall für die private Haftpflicht – weder Ihre eigene noch die Ausfalldeckung darin. Für diesen Fall gibt es den Verkehrsopferhilfefonds, der bei nicht versicherten Fahrzeughaltern einspringt.
Die Ausfalldeckung greift auch nicht bei Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt wurden – wenn also jemand Sie absichtlich verletzt oder Ihr Eigentum absichtlich beschädigt. Solche Fälle können strafrechtlich verfolgt werden, fallen aber nicht in den Schutzbereich der privaten Haftpflicht.
Und sie schützt Sie nicht als Unternehmer oder Gewerbetreibender – für berufliche Risiken ist eine separate Betriebshaftpflicht notwendig. Was Ihre private Haftpflicht grundsätzlich nicht abdeckt und wo weitere Lücken entstehen können, haben wir in diesem Beitrag zusammengefasst: Wann greift die private Haftpflichtversicherung nicht?
Ist die Forderungsausfalldeckung in Ihrem Vertrag enthalten?
Viele unserer Kunden wissen es nicht. Das ist keine Kritik – Versicherungsbedingungen sind komplex, und die meisten Verträge wurden irgendwann abgeschlossen, ohne sie Zeile für Zeile zu lesen. Ältere Tarife und günstige Basistarife verzichten häufig auf die Forderungsausfalldeckung oder begrenzen sie auf niedrige Beträge.
Ein Blick in Ihren Vertrag lohnt sich. Suchen Sie nach den Begriffen „Forderungsausfalldeckung“ oder Ausfalldeckung“ im Bedingungswerk. Wenn Sie ihn nicht finden – oder wenn Sie unsicher sind, ob der genannte Betrag ausreicht – sprechen Sie mit uns. Wir prüfen das für Sie, vergleichen Ihren Vertrag mit aktuellen Marktlösungen und zeigen Ihnen, ob eine Anpassung sinnvoll ist.
Der Aufwand ist gering. Und der Unterschied im Ernstfall kann erheblich sein.

