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Tattoo-Entzündung, Krankmeldung – und kein Geld vom Chef: Was das neue Urteil für Sie bedeutet


Stellen Sie sich vor: Sie haben sich endlich das Tattoo stechen lassen, das Sie schon lange wollten. Zwei Tage später ist der Arm dick, gerötet, schmerzhaft – und der Arzt schreibt Sie krank. Kein großes Drama, denken Sie. Dafür gibt es doch Lohnfortzahlung.

Bis die Gehaltsabrechnung kommt.

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat in einem aktuellen Urteil (Az. 5 Sa 284 a/24) entschieden: Wer sich freiwillig tätowieren lässt und danach wegen einer Entzündung ausfällt, hat unter Umständen keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Die Arbeitgeberin verweigerte die Zahlung – und das Gericht gab ihr recht.

Das klingt hart. Und es ist auch hart. Aber es hat eine Logik, die weit über Tattoos hinausgeht – und die jeden betrifft, der seinen Lebensunterhalt durch Arbeit sichert.

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Was genau ist passiert?

Eine Pflegehilfskraft ließ sich am Unterarm tätowieren. Was als persönliche Entscheidung begann, endete in einer schmerzhaften Hautentzündung und mehreren Krankentagen. Die Arbeitgeberin verweigerte die Lohnfortzahlung – mit der Begründung, die Mitarbeiterin habe die Krankheit selbst verschuldet.

Das Gericht folgte dieser Argumentation. Die Kernpunkte der Begründung:

Eine Tätowierung ist ein freiwilliger Eingriff ohne medizinische Notwendigkeit. Das Risiko einer Entzündung liegt statistisch zwischen einem und fünf Prozent – ein bekanntes, vorhersehbares Risiko. Wer sich tätowieren lässt, handelt laut Gericht gegen das eigene Gesundheitsinteresse und nimmt mögliche Folgen bewusst in Kauf.

Das Ergebnis: Selbstverschuldet krank bedeutet kein Geld vom Chef.

Das Selbstverschulden-Prinzip – und warum es größer ist als ein Tattoo

Im Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) steckt ein Prinzip, das vielen nicht bewusst ist: Wer seine Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet hat, verliert den Anspruch auf sechs Wochen Lohnfortzahlung. Das klingt abstrakt. In der Praxis aber begegnet uns dieses Prinzip bei unseren Kunden regelmäßig – nicht nur bei Tattoos.

Ähnliche Fragen stellen sich bei Risikosportarten, bei Operationen, die nicht medizinisch zwingend notwendig sind, oder bei Komplikationen nach kosmetischen Eingriffen. Die Faustregel der Gerichte: Je freiwilliger und je risikoaffiner die Entscheidung, desto eher gilt sie als selbstverschuldet.

Wichtig: Sport gilt in der Regel nicht als selbstverschuldet – auch wenn man sich dabei verletzt. Die Rechtsprechung sieht Sport als gesundheitsfördernd und gesellschaftlich erwünscht an. Ein Tattoo hingegen dient ausschließlich der Optik. Diese Unterscheidung ist entscheidend.

Was viele nicht wissen: Das gilt auch für Ihre Krankenversicherung

Das Urteil berührt nicht nur das Arbeitsverhältnis. Es hat Auswirkungen auf zwei weitere Bereiche, die in unserer Beratungspraxis häufig unterschätzt werden.

Krankentagegeld – der blinde Fleck vieler Verträge

Wenn der Arbeitgeber nicht zahlt, springt doch die Krankentagegeldversicherung ein – oder? Nicht unbedingt. Viele Tarife enthalten Klauseln, die Leistungen bei kosmetischen Eingriffen oder selbst herbeigeführten Gesundheitsschäden ausschließen oder einschränken. Das Kleingedruckte ist hier entscheidend.

In unserer Beratungspraxis sehen wir immer wieder Verträge, bei denen Kunden im Schadensfall überrascht werden – weil sie nie in die Bedingungen geschaut haben. Gerade Selbstständige und Freiberufler, die auf ihr Krankentagegeld angewiesen sind, sollten genau prüfen, was ihr Vertrag wirklich leistet.

Gesetzliche Krankenkasse – auch hier gibt es Grenzen

Paragraph 52 des Sozialgesetzbuchs V ermöglicht es gesetzlichen Krankenkassen, Versicherte an den Behandlungskosten zu beteiligen, wenn die Erkrankung auf einem nicht medizinisch notwendigen Eingriff beruht. Das betrifft Tattoos, Piercings und vergleichbare Eingriffe.

Das bedeutet: Auch die Behandlungskosten für die Entzündung könnten – zumindest teilweise – an Ihnen hängen bleiben.

Was Sie jetzt konkret tun können

Das Urteil ist kein Grund zur Panik. Es ist ein Anlass zur Klarheit. Drei Dinge, die Sie sofort angehen können:

Timing überlegen. Wenn Sie sich tätowieren lassen wollen: Planen Sie den Termin an den Beginn eines Urlaubs. So haben Sie Puffer für die Heilungsphase, ohne dass Arbeitszeit ins Risiko gerät.

Hygienestandards nicht unterschätzen. Das Entzündungsrisiko hängt massgeblich von der Qualität des Studios ab. Zertifizierungen, saubere Arbeitsumgebung und professionelle Nachsorge-Beratung sind keine Nettigkeit – sie sind Risikomanagement.

Ihren Krankentagegeldvertrag checken lassen. Wissen Sie wirklich, was Ihr aktueller Tarif ausschließt? Viele unserer Kunden sind überrascht, wenn wir die Bedingungen gemeinsam durchgehen. Das kostet Sie nichts – und kann im Ernstfall viel bedeuten.

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Das große Bild: Einkommensschutz ist kein Luxus

Dieses Urteil zeigt einmal mehr, wie viele Lücken im vermeintlich sicheren Netz stecken. Die wenigsten Menschen denken beim Tätowieren an Lohnfortzahlung. Aber genau das ist das Problem: Finanzielle Risiken entstehen oft dort, wo wir sie nicht erwarten.

Aufgrund unserer Erfahrung seit 1976 wissen wir: Der beste Versicherungsschutz ist der, der zu Ihrem Leben passt – nicht der, der irgendwann mal abgeschlossen wurde und seitdem in der Schublade liegt. Das gilt für das Krankentagegeld genauso wie für die Berufsunfähigkeitsversicherung, die im Ernstfall Ihre komplette Arbeitskraft absichert.

Wenn Sie wissen möchten, ob Ihr Einkommensschutz wirklich trägt – wir schauen es uns mit Ihnen gemeinsam an.


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