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Risikolebensversicherung für Paare: Der Über-Kreuz-Vertrag – und warum er so clever ist

Sie leben zusammen, vielleicht haben Sie eine Immobilie finanziert, vielleicht Kinder. Sie möchten sichergehen, dass Ihr Partner oder Ihre Partnerin im schlimmsten Fall finanziell abgesichert ist. Also schließen Sie eine Risikolebensversicherung ab, tragen Ihren Partner als Begünstigten ein – und denken, die Sache ist erledigt.

Das ist gut gemeint. Aber für unverheiratete Paare kann es ein teurer Fehler sein. Denn was viele nicht wissen: Die Auszahlung einer Risikolebensversicherung kann der Erbschaftsteuer unterliegen. Und der steuerliche Freibetrag für unverheiratete Partner beträgt in Deutschland gerade einmal 20.000 Euro.

Bei einer Versicherungssumme von 300.000 oder 400.000 Euro – was für eine vollständige Familienabsicherung oft das Minimum ist – würde Ihr Partner also auf dem größten Teil der Auszahlung Steuern zahlen. Im schlimmsten Fall mit einem Steuersatz von bis zu 50 Prozent.

Es gibt eine elegante Lösung. Sie heißt Über-Kreuz-Vertrag.

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Das Problem: Erbschaftsteuer auf die Versicherungssumme

Wenn Sie eine Risikolebensversicherung abschließen, Ihr eigenes Leben versichern und Ihren Partner als Begünstigten einsetzen, passiert im Todesfall folgendes: Die Versicherung zahlt die vereinbarte Summe an Ihren Partner aus. Diese Zahlung gilt rechtlich als Teil des Erbes – und unterliegt damit der Erbschaftsteuer.

Für verheiratete Paare ist das in den meisten Fällen kein Problem: Der Erbschaftsteuerfreibetrag für Eheleute liegt bei 500.000 Euro. Wer keine weiteren erheblichen Vermögenswerte hat, wird damit in aller Regel nicht steuerpflichtig.

Anders sieht es für unverheiratete Paare aus. Egal wie lange Sie zusammen sind, egal ob Sie Kinder haben, egal ob Sie gemeinsam eine Immobilie finanzieren: Ohne Trauschein gilt als steuerfreier Freibetrag lediglich 20.000 Euro. Alles darüber wird versteuert – je nach Betrag mit bis zu 50 Prozent. Das kann bedeuten, dass Ihr Partner von einer 400.000-Euro-Versicherung nach Steuern deutlich weniger als die Hälfte übrig behält.

Das ist nicht das, was Sie mit dem Abschluss einer Risikolebensversicherung beabsichtigt haben.

Die Lösung: Der Über-Kreuz-Vertrag

Beim Über-Kreuz-Modell schließen beide Partner je einen eigenen Vertrag ab – und versichern dabei nicht das eigene Leben, sondern das des anderen.

Konkret bedeutet das: In Vertrag 1 ist Person A Versicherungsnehmerin, Beitragszahlerin und Begünstigte – die versicherte Person ist jedoch Person B. In Vertrag 2 ist es genau umgekehrt: Person B ist Versicherungsnehmerin, Beitragszahlerin und Begünstigte, versicherte Person ist Person A.

Stirbt Person B, zahlt die Versicherung aus Vertrag 1 an Person A – nicht als Erbe, sondern als Versicherungsleistung aus dem eigenen Vertrag von Person A. Da Versicherungsnehmerin und Begünstigte identisch sind, fließt das Geld nicht aus dem Nachlass des Verstorbenen. Es entsteht kein Erbfall, keine Erbschaftsteuer fällt an.

Das ist kein Trick und keine Steuerhinterziehung – es ist eine rechtlich saubere und bewusst so konzipierte Vertragsgestaltung, die in der Beratungspraxis für Paare zum Standard gehört. Wir empfehlen diese Konstruktion regelmäßig – und sie zahlt sich in vielen Fällen erheblich aus.

Ein konkretes Beispiel aus unserer Beratungspraxis

Ein unverheiratetes Paar, zusammen seit acht Jahren, Mieterin, ein Kind, ein gemeinsames Konto. Sie planen den Hauskauf und möchten sich gegenseitig absichern. Versicherungssumme: jeweils 350.000 Euro.

Klassische Variante: Er versichert sich selbst, sie ist Begünstigte. Wenn er stirbt: 350.000 Euro fließen an sie – nach Abzug des Freibetrags von 20.000 Euro müssen 330.000 Euro versteuert werden. Steuersatz bei diesem Betrag: 30 Prozent. Steuerlast: rund 99.000 Euro.

Über-Kreuz-Variante: Sie schließt einen eigenen Vertrag ab, versichert sein Leben, ist selbst Begünstigte. Wenn er stirbt: 350.000 Euro fließen an sie – aus ihrem eigenen Vertrag, nicht als Erbschaft. Erbschaftsteuer: null.

Der Unterschied in diesem Beispiel beträgt fast 100.000 Euro – allein durch die richtige Vertragsgestaltung.

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Worauf Sie beim Über-Kreuz-Vertrag unbedingt achten müssen

Die Konstruktion ist wirkungsvoll – aber nur, wenn sie sauber umgesetzt wird. Es gibt einen praktischen Detail-Fehler, der in der Praxis regelmäßig vorkommt und im schlimmsten Fall die Steuerfreiheit gefährdet.

Beiträge müssen vom eigenen Konto gezahlt werden. Wenn Person A Versicherungsnehmerin von Vertrag 1 ist und die Beiträge von einem gemeinsamen Konto abgebucht werden, kann das Finanzamt argumentieren, dass Person B wirtschaftlich zur Hälfte an diesem Vertrag beteiligt war. Dann könnte im Leistungsfall doch Erbschaftsteuer anfallen. Die Lösung ist einfach: Jede Person zahlt die Beiträge des eigenen Vertrags ausschließlich von ihrem eigenen Einzelkonto.

Das ist der wichtigste Hinweis, den wir bei der Beratung zum Über-Kreuz-Vertrag immer mitgeben – und der in der Umsetzung leider oft vergessen wird.

Auch für verheiratete Paare kann der Über-Kreuz-Vertrag sinnvoll sein

Der Steuervorteil gilt am stärksten für unverheiratete Paare – aber er ist nicht irrelevant für verheiratete. Wer ein gemeinsames Haus besitzt, Ersparnisse hat und eine Risikolebensversicherung über 300.000 oder 400.000 Euro abschließt, kann schnell in die Nähe des Freibetrags von 500.000 Euro kommen. Und Vermögen wächst über die Laufzeit eines 20- oder 25-jährigen Vertrags oft erheblich – durch Erbschaften, Karriere, Sparvermögen.

Wer heute einen Vertrag in klassischer Form abschließt, weil der Freibetrag noch ausreicht, hat in 15 Jahren möglicherweise eine andere Situation. Der Über-Kreuz-Vertrag schützt von Anfang an – für die gesamte Vertragslaufzeit.

Flexibilität als Vorteil: individuelle Summen und Laufzeiten

Ein oft übersehener Vorteil des Über-Kreuz-Modells: Beide Verträge sind vollständig unabhängig voneinander. Das bedeutet, dass Versicherungssumme und Laufzeit individuell gestaltet werden können.

Wenn ein Partner deutlich mehr verdient und die Familie entsprechend stärker von seinem Einkommen abhängig ist, kann sein Leben über einen höheren Betrag versichert werden. Wenn einer der Partner fünf Jahre älter ist und deshalb eine andere Laufzeit sinnvoll ist, ist das ebenfalls kein Problem. Jeder Vertrag wird getrennt kalkuliert, getrennt abgeschlossen und getrennt geführt.

Das unterscheidet den Über-Kreuz-Vertrag von der sogenannten verbundenen Risikolebensversicherung, bei der beide Partner in einem gemeinsamen Vertrag stehen – der im Todesfall nur einmal zahlt und anschließend erlischt. Das ist für manche Konstellationen sinnvoll, für Paare mit unterschiedlichem Absicherungsbedarf aber oft nicht die beste Lösung.

Was ist bei Trennung oder Scheidung?

Jeder Vertrag gehört der Person, die ihn abgeschlossen hat. Bei einer Trennung kann der Vertrag angepasst – also die versicherte Person geändert – oder gekündigt werden. Das ist unkomplizierter als bei einem gemeinsamen Vertrag, der bei Scheidung aufwändig auseinandergelöst werden müsste.

Ein guter Tipp aus der Praxis: Beim Abschluss sollten Sie bereits festhalten, was im Fall einer Trennung mit den Verträgen passieren soll. Das schafft Klarheit – und spart Ärger.

Der Über-Kreuz-Vertrag für Geschäftspartner

Was für Paare gilt, funktioniert genauso für Mitgründer oder Gesellschafter: Zwei Geschäftspartner versichern sich gegenseitig über Kreuz. Stirbt einer, erhält der andere die Versicherungssumme aus seinem eigenen Vertrag – steuerfrei, sofort verfügbar, ohne Erbschaftsstreit mit den Erben des Verstorbenen. Das kann über den Fortbestand eines Unternehmens entscheiden.

Mehr zu den Grundlagen der Risikolebensversicherung und wer sie grundsätzlich braucht, finden Sie in unserem Übersichtsbeitrag: Risikolebensversicherung: Wer sie braucht und was sie kostet

Und wer gerade eine Immobilie finanziert oder plant, sollte auch diesen Beitrag lesen: Risikolebensversicherung beim Hauskauf

Hinweis zur steuerlichen Beratung

Die steuerlichen Aspekte des Über-Kreuz-Vertrags sind in den meisten Fällen eindeutig – aber Ihre individuelle Situation kann besondere Faktoren enthalten. Für verbindliche steuerliche Einschätzungen empfehlen wir, einen Steuerberater hinzuzuziehen. Wir beraten Sie zu Versicherungsstruktur und Vertragsgestaltung – die steuerliche Begleitung liegt beim Fachmann für Steuern.

So gehen Sie jetzt vor

Wenn Sie als Paar – verheiratet oder unverheiratet – eine Risikolebensversicherung abschließen möchten, ist der Über-Kreuz-Vertrag in den meisten Fällen die klügere Wahl. Er schützt nicht nur finanziell, sondern auch steuerlich – und er ist flexibler als ein gemeinsamer Vertrag.

Der erste Schritt ist unser Risikofragebogen. Füllen Sie ihn aus – am besten beide – und wir besprechen in einem persönlichen Gespräch, wie Ihre gemeinsame Absicherung optimal aussieht.

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