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Firmenkauf und Absicherung: Was Käufer und Verkäufer unbedingt regeln sollten – und was häufig falsch gemacht wird
Sie kaufen sich in eine Kanzlei, eine Praxis oder ein Unternehmen ein. Der Kaufpreis ist verhandelt, der Vertrag liegt auf dem Tisch. Und irgendwo im hinteren Teil des Kaufvertrags findet sich ein Absatz über „Risikoabsicherung der Parteien“. Eine Risikolebensversicherung über die Kaufsumme, eine Berufsunfähigkeitsversicherung, deren Leistung an die Verkäuferin abgetreten werden soll.
Klingt vernünftig. Ist es in dieser Form aber nur zum Teil.
In unserer Beratungspraxis begleiten wir regelmäßig Unternehmensnachfolgen, Kanzleikäufe und den Einstieg von Partnern in bestehende Freiberufler-Gesellschaften. Und fast immer stellen wir fest: Die Absicherungskonzepte, die in den Kaufverträgen auftauchen, sind gut gemeint – aber häufig nicht optimal strukturiert. Die Folge können unnötige Kosten, steuerliche Nachteile oder schlicht unzureichender Schutz sein.
Dieser Beitrag erklärt, worauf es ankommt – und warum eine solche Situation immer Anlass ist, die gesamte Absicherung neu zu denken.
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Das Szenario: Partnerschaftseinstieg mit Verkäuferdarlehen
Ein typischer Fall in unserer Beratungspraxis: Eine Rechtsanwältin oder Steuerberaterin steigt in eine bestehende Kanzlei ein. Die ausscheidende Partnerin finanziert den Kauf selbst über ein Darlehen – Laufzeit zehn Jahre, Rückzahlung in monatlichen Raten aus Zins und Tilgung. Die Kaufsumme liegt je nach Kanzleigröße häufig im sechsstelligen Bereich.
Die Risikoabsicherung im Kaufvertrag sieht dann üblicherweise vor: Die Erwerberin schließt eine Risikolebensversicherung über die Darlehenshöhe ab, begünstigt ist die Verkäuferin. Stirbt die Erwerberin während der Laufzeit, wird das Darlehen aus der Versicherungssumme zurückgezahlt. Das ist sinnvoll und schützt beide Seiten.
Soweit, so richtig. Aber schon beim nächsten Punkt beginnen die Probleme.
Problem 1: Die Risikolebensversicherung und die Erbschaftsteuerfalle
Im Kaufvertrag steht häufig: Die Erwerberin schließt eine Risikolebensversicherung ab, versichert ihr eigenes Leben und setzt die Verkäuferin als Begünstigte ein.
Das klingt logisch – ist aber steuerlich riskant. Denn wenn die Erwerberin stirbt, fließt die Versicherungssumme als Teil des Nachlasses an die Verkäuferin. Und damit greift die Erbschaftsteuer. Der steuerliche Freibetrag für nicht verwandte Dritte beträgt gerade einmal 20.000 Euro. Bei einer Versicherungssumme von 345.000 Euro würde der Großteil der Auszahlung mit bis zu 30 Prozent Erbschaftsteuer belastet – was bedeutet, dass die Verkäuferin zwar die Versicherungsleistung erhält, aber nach Steuern deutlich weniger als die offene Darlehenssumme.
Die Lösung: Das Über-Kreuz-Modell. Dabei schließt nicht die Erwerberin einen Vertrag über ihr eigenes Leben ab und setzt die Verkäuferin als Begünstigte ein. Stattdessen schließt die Verkäuferin einen Vertrag ab, versichert darin das Leben der Erwerberin – und ist selbst Versicherungsnehmerin und Begünstigte. Die Beiträge zahlt die Erwerberin.
Der entscheidende Unterschied: Im Leistungsfall fließt das Geld aus dem eigenen Vertrag der Verkäuferin – nicht aus dem Nachlass der Erwerberin. Kein Erbfall, keine Erbschaftsteuer. Dasselbe Prinzip, das wir für unverheiratete Paare schon in einem eigenen Beitrag erklärt haben, gilt genauso im Geschäftskontext: Risikolebensversicherung für Paare: Der Über-Kreuz-Vertrag
Problem 2: Die BU-Abtretung – gut gemeint, aber strukturell falsch
Der zweite häufige Fehler ist die Berufsunfähigkeitsversicherung. Im Kaufvertrag steht: Die Erwerberin schließt eine BU ab, deren Leistung im Falle einer Berufsunfähigkeit an die Verkäuferin abzutreten ist – als Sicherheit für die laufenden Darlehensraten.
Auf den ersten Blick erscheint das logisch: Wenn die Erwerberin berufsunfähig wird und kein Einkommen mehr hat, soll die BU-Leistung die Darlehensraten bedienen.
Der Denkfehler liegt im Detail. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung wird nicht auf die Höhe der Kreditrate abgeschlossen – sie wird auf die Höhe des Einkommensbedarfs der versicherten Person abgeschlossen. Eine selbstständige Rechtsanwältin mit einem Jahreseinkommen von 100.000 Euro braucht im Falle einer BU eine monatliche Rente, die ihren Lebensunterhalt sichert – nicht nur die Darlehensrate.
Wenn die BU-Leistung vollständig an die Verkäuferin abgetreten wird, passiert genau das: Die Erwerberin wird berufsunfähig, erhält aus der BU keine einzige Zahlung mehr – weil alles abgetreten ist – und steht gleichzeitig ohne Einkommen da. Die Versicherung dient dann ausschließlich der Absicherung der Verkäuferin und schützt die Erwerberin selbst nicht.
Unsere Empfehlung: Keine vollständige Abtretung der BU-Leistung. Die BU wird in der richtigen Höhe für die Erwerberin abgeschlossen – so dass sie im Ernstfall ihren Lebensunterhalt sichern kann. Für die Absicherung des Darlehens kann alternativ eine separate Dread-Disease-Versicherung oder eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit separatem Baustein diskutiert werden, die gezielt für diesen Verwendungszweck konzipiert ist. Oder die Parteien vereinbaren im Kaufvertrag eine Stundungsregelung für den Leistungsfall – eine Lösung, die häufig fairerer ist als eine Abtretung, die die Erwerberin schutzlos stellt.
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Problem 3: PKV-Wechsel – der übersehene Schritt beim Übergang in die Selbstständigkeit
In unserer Beratungspraxis erleben wir regelmäßig, dass Freiberufler, die neu in eine Partnerschaft einsteigen, noch in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Das ist beim Angestellten-Verhältnis normal – und oft für viele Jahre bequem. Beim Übergang in die Selbstständigkeit als Partner oder Gesellschafterin einer Kanzlei verändert sich die Situation fundamental.
Als Selbstständige sind Sie grundsätzlich nicht mehr pflichtversichert in der GKV. Das bedeutet: Sie haben die Wahl – und damit auch die Pflicht, diese Wahl aktiv und informiert zu treffen. Wer als gut verdienende Freiberuflerin dauerhaft in der GKV verbleibt, zahlt je nach Einkommen den Höchstbeitrag – 2026 bis zu 1.261 Euro pro Monat für Kinderlose, mit Kindern bis zu 1.226 Euro monatlich – ohne dass dafür mehr Leistung entsteht. Das sind über 15.000 Euro im Jahr, allein für die Krankenversicherung.
Die private Krankenversicherung bietet für viele selbstständige Freiberufler klare Vorteile: Bessere Leistungen, kürzere Wartezeiten, freie Arztwahl auf Facharzt-Niveau ohne Überweisung. Und der Beitrag ist nicht einkommensabhängig – wer sich gesund ist und jung in die PKV wechselt, sichert sich dauerhaft günstige Konditionen.
Wer den Wechsel zu lange aufschiebt, verliert Zeit und Geld. Die Beiträge in der PKV steigen mit dem Eintrittsalter – wer mit 35 wechselt, zahlt dauerhaft weniger als wer mit 42 wechselt. Das ist kein Argument für überstürztes Handeln, aber ein klares Argument für informierte Entscheidung.
Mehr zur PKV und den Vergleichsmöglichkeiten: → Krankenversicherungen im Überblick
Problem 4: Das Krankentagegeld – die vergessene Absicherungslücke
Noch dramatischer als die PKV-Frage ist in vielen Fällen das Krankentagegeld. Wer als Angestellter jahrelang dabei wenig darüber nachdenken musste – die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers und das Krankengeld der GKV haben das abgefedert – steht als Selbstständige plötzlich vor einer anderen Realität.
Als Gesellschafterin oder Partnerin einer Kanzlei haben Sie keinen Arbeitgeber, der Ihr Gehalt sechs Wochen lang weiterzahlt. Wenn Sie krank sind, fehlt Ihr Beitrag zum Kanzleiumsatz – und Ihre persönlichen Ausgaben laufen weiter. Miete, Versicherungen, laufende Kosten, und natürlich auch die monatliche Darlehensrate aus dem Firmenkauf.
Besonders problematisch: Alte Krankentagegeld-Tarife aus früheren Jahren sind häufig weit unter dem tatsächlichen Einkommensbedarf abgeschlossen. In unserer Beratungspraxis begegnet uns regelmäßig der Fall: Ein Tarif, der vielleicht vor zehn, fünfzehn Jahren sinnvoll war, zahlt heute 20 oder 30 Euro pro Tag – ab der sechsten Krankheitswoche. Das entspricht 600 Euro pro Monat. Was das mit einem tatsächlichen Einkommensbedarf von 5.000 oder 6.000 Euro netto pro Monat zu tun hat, lässt sich leicht ausrechnen: Die Lücke ist existenzbedrohend.
Was selbstständige Freiberufler beim Krankentagegeld brauchen:
Das Krankentagegeld sollte vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit an greifen – oder spätestens ab der zweiten oder dritten Woche. Es sollte mindestens den Nettobedarf pro Tag abdecken – als Faustregel: monatlicher Nettoeinkommensbedarf geteilt durch 30. Und es sollte regelmäßig überprüft und angepasst werden, wenn das Einkommen steigt.
Wer heute einen alten Tarif aus früheren Angestelltenjahren mitschleppt, sollte diesen dringend prüfen lassen. Nicht selten ist ein Neuabschluss günstiger als eine Aufstockung eines Altvertrags – und bietet bessere Bedingungen.
Was das konkret bedeutet: Vier Fragen, die jeder Firmenkäufer beantworten sollte
Wenn Sie gerade in eine Kanzlei, Praxis oder Gesellschaft einsteigen oder kurz davor stehen, stellen Sie sich diese vier Fragen:
1. Wie ist die Risikolebensversicherung konstruiert? Ist das Über-Kreuz-Modell genutzt, um Erbschaftsteuer zu vermeiden? Oder schützt der Vertrag die Verkäuferin auf Kosten steuerlicher Nachteile?
2. Was passiert mit der BU-Leistung? Ist eine vollständige Abtretung geplant – und sieht der Vertrag eine faire Lösung für den Fall der Berufsunfähigkeit vor, bei der Sie als Erwerberin auch selbst abgesichert sind?
3. Sind Sie in der richtigen Krankenversicherung? Als Selbstständige sollten Sie die PKV-Option kennen und auf Basis Ihrer konkreten Situation entscheiden – nicht aus Gewohnheit in der GKV verbleiben.
4. Ist Ihr Krankentagegeld auf dem aktuellen Stand? Deckt es Ihren tatsächlichen Einkommensbedarf – von einem frühen Zeitpunkt an? Oder haben Sie einen Altvertrag, der in keinem Verhältnis mehr zu Ihrem heutigen Einkommensniveau steht?
In unserer Beratungspraxis nehmen wir uns für genau diese Fragen Zeit. Nicht als einzelne Produktberatung, sondern als vollständige Bestandsaufnahme: Was haben Sie? Was fehlt? Wo gibt es strukturelle Fehler, die sich günstig korrigieren lassen?
Ein Firmenkauf ist ein guter Anlass, die gesamte Absicherung auf den Prüfstand zu stellen. Wer das nicht tut, riskiert, gut versichert zu glauben – und im Ernstfall festzustellen, dass die Konstruktion nicht das hält, was sie versprechen sollte.
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Oeconomia GmbH Versicherungsmakler Tel.: 040 – 603 1081 E-Mail: service@oeconomia.de → Jetzt kostenlosen Beratungstermin vereinbaren

