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Fahrradunfall ohne Helm: Automatisch Mitschuld? Was das OLG Nürnberg entschieden hat – und was das für Sie bedeutet

Sie fahren mit dem Fahrrad zur Arbeit, zum Einkaufen, durch den Park. Helm? Den tragen viele Erwachsene im Alltag nicht – das ist legal, weit verbreitet und nach einem aktuellen Urteil auch kein automatischer Grund für eine gekürzte Schadensersatzzahlung. Aber die Frage, wer nach einem Fahrradunfall wirklich für was haftet, ist komplizierter als viele denken. Und die Lücken in der Absicherung – auf beiden Seiten – können teuer werden.

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat in einem vielbeachteten Urteil (Az. 13 U 1187/20) klargestellt: Kein Helm bedeutet nicht automatisch Mitschuld. Was genau dahintersteckt und was das für Radfahrende, Autofahrer und ihre Versicherungen bedeutet, erklären wir hier.

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Was war der Fall vor dem OLG Nürnberg?

Ein Autofahrer biegt rechts ab und übersieht dabei eine Radfahrerin, die ordnungsgemäß auf dem Radweg unterwegs ist. Es kommt zur Kollision. Die Frau stürzt, erleidet schwere Kopfverletzungen, verbringt neun Tage im Krankenhaus und kann vier Wochen nicht arbeiten. Das Gericht spricht ihr ein Schmerzensgeld von 20.000 Euro zu.

Soweit, so klar. Dann kommt der Einwand der Kfz-Haftpflichtversicherung des Autofahrers: Die Frau habe keinen Helm getragen und trage deshalb eine Mitschuld an ihren Verletzungen. Die Versicherung zahlt nur 15.000 Euro – und beruft sich auf ein Mitverschulden der Radfahrerin wegen verkehrswidrigen Verhaltens.

Die Frau klagt auf die fehlenden 5.000 Euro. Das OLG Nürnberg gibt ihr Recht.

Warum kein Helm keine Mitschuld bedeutet

Die Begründung des Gerichts ist rechtlich sauber und leuchtet ein: Ein Mitverschulden setzt voraus, dass jemand verkehrswidrig gehandelt hat. Das Fehlen eines Helms ist in Deutschland für erwachsene Radfahrerinnen und Radfahrer schlicht nicht verkehrswidrig – denn es gibt keine gesetzliche Helmpflicht.

Außerdem, so das Gericht, könnte man mit derselben Logik bei jeder Tätigkeit mit erhöhtem Verletzungsrisiko eine Mitschuld konstruieren, wenn kein Schutz getragen wurde. Das würde nach Ansicht der Richter beispielsweise auch bedeuten, dass jemand, der ohne Schutzhelm auf eine Haushaltsleiter steigt und stürzt, automatisch eine Mitschuld trägt. Das ist offensichtlich nicht mit dem Sinn des Schadensersatzrechts vereinbar.

Hinzu kommt: Die überwiegende Mehrheit der erwachsenen Radfahrenden trägt im Alltag – und besonders im innerstädtischen Bereich – keinen Helm. Es handelt sich also um ein weit verbreitetes und gesellschaftlich akzeptiertes Verhalten, das nicht mit dem Begriff der Verkehrswidrigkeit belegt werden kann.

Wann könnte ein fehlender Helm doch relevant werden?

Das Gericht lässt eine wichtige Einschränkung offen: Bei besonders gefahrträchtigen Formen des Radfahrens kann die Beurteilung anders ausfallen. Als Beispiele nennt das OLG explizit das Rennradfahren mit fest eingeclipsten Schuhen an den Pedalen sowie das Mountainbike-Fahren im freien Gelände.

In diesen Fällen – wo das objektive Sturzrisiko deutlich höher ist als beim normalen Alltagsradfahren und wo die Verkehrsgemeinschaft üblicherweise Schutzausrüstung trägt – könnte ein Mitverschulden tatsächlich bejaht werden. Für normales Alltagsradfahren gilt das nicht.

Zur Frage, was nach einem Fahrradunfall versicherungsrechtlich auf dem Spiel steht, lohnt sich auch ein Blick auf häufige Irrtümer rund um die private Haftpflichtversicherung – zum Beispiel wann sie bei Fahrradunfällen zahlt und wann nicht: Haftpflichtversicherung: Diese Irrtümer können Sie teuer zu stehen kommen

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Was bedeutet das Urteil für Radfahrende?

Zunächst eine Entlastung: Wer als Radfahrender ohne Helm verunglückt und dabei von einem Autofahrer angefahren wird, muss grundsätzlich nicht mit einer automatischen Kürzung des Schadensersatzes rechnen. Die Versicherung des Unfallgegners darf den fehlenden Helm allein nicht als Argument für eine Leistungsminderung heranziehen.

Aber: Das Urteil schützt Sie nur vor einer unberechtigten Kürzung durch die gegnerische Versicherung. Es schützt Sie nicht vor den eigenen körperlichen Folgen eines Unfalls – und es schützt Sie nicht vor den finanziellen Folgen, wenn Sie selbst der Verursacher sind oder wenn Sie als Radfahrer einen Schaden anrichten.

Was ist, wenn ich als Radfahrer jemanden schädige?

Das ist der Punkt, den viele übersehen. Wer mit dem Fahrrad jemanden verletzt oder fremdes Eigentum beschädigt, haftet dafür – und zwar unbegrenzt mit dem Privatvermögen. Eine private Haftpflichtversicherung springt in solchen Fällen ein. Wer keine hat oder wessen Police das Fahrradfahren nicht ausdrücklich einschließt, trägt das Risiko selbst.

In der Praxis kann ein Fahrradunfall mit Personenschaden schnell fünfstellige Schadensersatzsummen nach sich ziehen – durch Schmerzensgeld, Verdienstausfall des Verletzten oder dauerhafte Pflegekosten.

Was deckt die private Unfallversicherung im Fahrradunfall?

Die Haftpflicht schützt Sie gegenüber Dritten. Was ist aber mit Ihren eigenen körperlichen Schäden – wenn Sie stürzen, sich ernsthaft verletzen und dauerhaft eingeschränkt sind?

Die gesetzliche Unfallversicherung greift beim Fahrradfahren fast nie: Sie schützt auf dem direkten Arbeitsweg – aber nicht beim Freizeitradeln, nicht beim Sport am Wochenende, nicht bei privaten Erledigungen. Wer dauerhaft Schadensersatz für eigene bleibende Verletzungen haben möchte, braucht eine private Unfallversicherung. Was diese genau leistet, welche Gruppen besonders schlecht abgesichert sind und wie sie die Lücke der gesetzlichen Versicherung schließt, erklären wir hier: Private Unfallversicherung: Was wirklich zählt – und was die gesetzliche nicht leistet

Was sollten Sie jetzt prüfen?

Drei konkrete Fragen, die sich nach diesem Urteil für jeden Fahrradfahrenden stellen:

Haben Sie eine private Haftpflichtversicherung – und schließt sie Fahrradunfälle als Verursacher ein? Haben Sie eine private Unfallversicherung – für den Fall, dass Sie selbst stürzen und dauerhaft Schäden davontragen? Falls Sie ein E-Bike fahren: Ist Ihr Fahrzeug korrekt versichert? E-Bikes über 25 km/h sind versicherungspflichtig – und werden nicht automatisch von jeder Haftpflichtpolice abgedeckt.

Diese drei Bausteine zusammen bilden den realistischen Schutz für Fahrradfahrende – und jeder von ihnen hat seine eigene Logik. Sprechen Sie uns an, wenn Sie wissen möchten, ob Ihre aktuelle Absicherung diese Punkte abdeckt.

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Oeconomia GmbH Versicherungsmakler Tel.: 040 – 603 1081 E-Mail: service@oeconomia.de