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Wohnungsbewerbung: Was der Vermieter fragen darf – und was Sie verschweigen dürfen
Sie haben die perfekte Wohnung gefunden. Jetzt kommt das Bewerbungsgespräch – und plötzlich werden Fragen gestellt, bei denen Sie sich fragen: Muss ich das wirklich beantworten? Darf der Vermieter das überhaupt fragen?
Die Antwort ist differenzierter, als viele glauben. Es gibt Fragen, die Sie wahrheitsgemäß beantworten müssen – und Fragen, bei denen Sie nicht nur schweigen dürfen, sondern sogar lügen. Wer den Unterschied kennt, ist im Bewerbungsprozess klar im Vorteil.
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Was darf der Vermieter fragen – und warum?
Das Grundprinzip lautet: Ein Vermieter darf nur Informationen verlangen, an denen er ein berechtigtes Interesse hat. Das heißt: Fragen, die für die Entscheidung über das Mietverhältnis objektiv relevant sind, sind zulässig. Alles andere nicht.
Berechtigte Interessen des Vermieters sind vor allem die finanzielle Leistungsfähigkeit des künftigen Mieters und die voraussichtliche Nutzung der Wohnung. Daraus ergeben sich konkrete zulässige Fragen.
Welche Fragen müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden?
Einkommen, Beruf und Arbeitgeber: Vermieter dürfen danach fragen, wo und wie viel Sie verdienen. Entsprechend dürfen sie auch Einkommensnachweise in Form von Gehaltsabrechnungen oder dem letzten Steuerbescheid verlangen. Selbstständige müssen entsprechende Unterlagen vorlegen.
Schufa-Auskunft: Der Vermieter darf eine Bonitätsauskunft verlangen. Diese zeigt, ob Sie in der Vergangenheit Zahlungsprobleme hatten. Sie können eine solche Auskunft selbst bei der Schufa anfordern und vorlegen – das ist kostenfrei einmal pro Jahr.
Frühere Zahlungsprobleme: Die Frage nach einer aktuellen oder zurückliegenden Privatinsolvenz, einer abgegebenen eidesstattlichen Erklärung oder einem Räumungstitel wegen Mietrückständen ist zulässig. Hier müssen Sie wahrheitsgemäß antworten.
Zahl der Mitbewohner: Der Vermieter darf wissen, wie viele Personen einziehen werden – das ist für Betriebskosten und Ausstattung der Wohnung relevant.
Tierhaltung: Größere Tiere wie Hunde oder Katzen dürfen abgefragt werden, da deren Haltung die Wohnung belasten kann. Der Vermieter kann die Tierhaltung von einer Genehmigung abhängig machen.
Welche Fragen sind unzulässig – und dürfen gelogen beantwortet werden?
Das mag überraschend klingen: Bei Fragen, die der Vermieter rechtlich nicht stellen darf, sind Sie nicht nur nicht verpflichtet zu antworten – Sie dürfen auch falsch antworten, ohne dass das rechtliche Konsequenzen für Sie hat.
Zu den unzulässigen Fragen gehören:
Politische oder religiöse Zugehörigkeit: Welcher Partei Sie angehören, welcher Gewerkschaft, welchem Verein – oder ob Sie in einem Mieterverein Mitglied sind – geht den Vermieter schlicht nichts an.
Nationalität, Herkunft, Religion: Diese Fragen sind bereits aus Sicht des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) problematisch. Ein Vermieter, der aufgrund dieser Merkmale diskriminiert, kann dafür haftbar gemacht werden.
Heiratsabsichten und Kinderwunsch: Ob Sie planen, zu heiraten oder Kinder zu bekommen, ist keine Angelegenheit des Vermieters.
Gesundheitszustand und Vorerkrankungen: Medizinische Informationen haben in einem Mietbewerbungsverfahren nichts zu suchen.
Vorstrafen: Auch diese Frage ist unzulässig. Manche Ausnahmen bestehen nur für bestimmte Berufe – in einem privaten Mietvertrag spielt das keine Rolle.
Hobbys, Rauchgewohnheiten, Besuchsfrequenz, Musikgeschmack: All diese Fragen greifen in Ihre Privatsphäre ein und sind nicht zulässig. Raucherschutz gilt erst für die gemieteten Räume selbst und kann vertraglich geregelt werden – aber nicht als Auswahlkriterium vor Vertragsschluss.
Was passiert, wenn Sie bei einer zulässigen Frage lügen?
Hier ist Vorsicht geboten. Die Lügefreiheit gilt ausdrücklich nur für unzulässige Fragen. Wer bei einer berechtigten Frage – zum Beispiel zur Bonität oder zu Mietrückständen in der Vergangenheit – falsche Angaben macht, riskiert im schlimmsten Fall die Anfechtung oder Kündigung des bereits abgeschlossenen Mietvertrags.
In unserer Beratungspraxis erleben wir immer wieder, dass dieser Unterschied unterschätzt wird. Die Schmerzensgrenzen sind klar: Bei unzulässigen Fragen sind Sie frei. Bei zulässigen Fragen sind Sie gebunden.
Was hat das mit Ihrer Versicherung zu tun?
Ist die Wohnung erst einmal vermietet, beginnt das nächste Kapitel. Und dabei tauchen versicherungsrechtlich relevante Fragen auf, die viele Mieter nicht auf dem Schirm haben:
Wenn Sie als Mieter unbeabsichtigt Schäden an der Wohnung verursachen – durch einen Wasserrohrschaden, ein kaputtes Bodenelement oder einen unbeabsichtigten Brand – haftet in der Regel der Mieter. Eine private Haftpflichtversicherung mit Mietsachschadenklausel springt hier ein. Was diese Klausel bedeutet und warum nicht jeder Tarif das automatisch enthält, erklären wir hier: Privathaftpflicht und Mietsachschäden: Was wird abgedeckt?
Und wenn es zum Streit mit dem Vermieter kommt – über Nebenkostenabrechnungen, Kautionsrückzahlungen oder Schönheitsreparaturen – dann stellt sich die Frage: Können Sie sich das rechtlich leisten? Ein Mietrechtsschutz gibt Ihnen genau diese Möglichkeit, ohne das Kostenrisiko selbst tragen zu müssen: Rechtsschutzversicherung: So finden Sie den richtigen Schutz
Wenn Sie wissen möchten, ob Ihre aktuelle Absicherung als Mieter wirklich vollständig ist, sprechen Sie uns gerne an.
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Oeconomia GmbH Versicherungsmakler Tel.: 040 – 603 1081 E-Mail: service@oeconomia.de

