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Parkschein abgelaufen: Darf der Betreiber sofort abschleppen lassen?
Ein paar Minuten zu spät zurück am Auto, und schon ist der Parkplatz leer. Genau das ist einer Autofahrerin auf einem privaten Bezahlparkplatz passiert, mit einer Rechnung von über 500 Euro als Folge. Der Fall landete am Ende vor dem Bundesgerichtshof, und das Urteil dürfte für viele Autofahrer eine unangenehme Überraschung sein.
Was in dem Fall genau passiert ist
Eine Autofahrerin hatte ihr Fahrzeug auf einem privaten Bezahlparkplatz abgestellt und ordnungsgemäß einen Parkschein gelöst. Als die bezahlte Parkzeit ablief, ließ der Betreiber das Auto unmittelbar abschleppen. Die Fahrerin erhielt ihr Fahrzeug erst nach Zahlung von 587,50 Euro Abschleppkosten zurück und verlangte diesen Betrag anschließend gerichtlich vom Parkplatzbetreiber, allerdings ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof entschied am 19. Dezember 2025 zu ihren Ungunsten (Az. V ZR 44/25).
Warum das Gericht so entschieden hat
Wer sein Auto über das bezahlte Parkzeitende hinaus auf einem gebührenpflichtigen privaten Parkplatz stehen lässt, begeht laut BGH sogenannte verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 BGB, weil die Zustimmung des Betreibers zur Nutzung mit Ablauf der bezahlten Zeit endet. Der Betreiber darf sich dagegen unmittelbar zur Wehr setzen und das Fahrzeug abschleppen lassen. Die entstandenen Kosten kann er über die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 683 BGB vom Fahrzeughalter verlangen.
Ob zuvor ordnungsgemäß ein Parkschein gelöst wurde oder ob die Parkzeit nur um wenige Minuten überschritten wurde, spielt dabei rechtlich keine Rolle. Der Parkplatzbetreiber darf das Fahrzeug sofort abschleppen lassen, ohne Wartezeit und ohne den Fahrer suchen zu müssen. Auch ob den Fahrer ein Verschulden trifft oder warum er zu spät zurückkam, ist unerheblich, ebenso die theoretische Möglichkeit, die Parkzeit nachträglich zu verlängern.
Was das für Sie als Autofahrer bedeutet
Typisch ist die Erwartung vieler Autofahrer, dass ein paar Minuten Kulanz selbstverständlich sind, gerade wenn ordnungsgemäß bezahlt wurde. Genau diese Annahme hat der BGH mit diesem Urteil deutlich zurückgewiesen. Private Parkplätze sind rechtlich kein Kulanzraum. Bereits eine geringe Überschreitung der Parkzeit kann zu Abschleppkosten von mehreren hundert Euro führen, wie der entschiedene Fall zeigt.
Wer sein Fahrzeug auf einem privaten Parkplatz abstellt, sollte die gebuchte Parkdauer daher exakt einhalten oder rechtzeitig verlängern. Der Grundsatz lautet: Auf privaten Parkflächen endet das Parkrecht genau mit der bezahlten Minute, danach droht ohne Vorwarnung das Abschleppen.
Was tun, wenn es doch passiert ist?
Kommt es trotzdem zu einer Auseinandersetzung mit einem Parkplatzbetreiber oder Abschleppunternehmen, etwa über die Höhe der Kosten, kann sich ein Blick auf den eigenen Rechtsschutz lohnen. Ein Verkehrsrechtsschutz-Baustein deckt in vielen Fällen genau solche Streitigkeiten ab, ohne dass Sie sich um die Kosten für eine erste rechtliche Einschätzung sorgen müssen. Einen Überblick über sinnvolle Rechtsschutz-Bausteine finden Sie in unserem Beitrag Recht haben und Recht bekommen: So finden Sie den maßgeschneiderten Rechtsschutz.
Häufige Fragen zum Abschleppen bei abgelaufenem Parkschein
Muss der Parkplatzbetreiber vor dem Abschleppen eine Frist setzen?
Nein. Laut BGH darf der Betreiber sofort abschleppen lassen, ohne Wartezeit und ohne den Fahrer zu suchen.
Spielt es eine Rolle, ob ich die Parkzeit nur um wenige Minuten überzogen habe?
Nein. Nach dem Urteil ist die Dauer der Überschreitung für die rechtliche Bewertung unerheblich.
Kann ich die Abschleppkosten im Nachhinein zurückfordern?
In dem entschiedenen Fall nicht. Der BGH hat einen Anspruch auf Rückerstattung verneint, da dem Betreiber ein Ersatzanspruch für die Abschleppkosten zusteht.
Gut abgesichert, falls es doch zum Streit kommt
Diese Einordnung ersetzt keine individuelle Rechtsberatung im konkreten Einzelfall. Wenn Sie prüfen möchten, ob Ihr bestehender Versicherungsschutz solche Streitigkeiten rund ums Parken und den Straßenverkehr abdeckt, sprechen Sie uns gerne an. Vereinbaren Sie jetzt einen kostenlosen Beratungstermin, wir prüfen gemeinsam mit Ihnen, ob Ihr Rechtsschutz hier greift.

