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Frühstartrente: Was die geplante staatliche Förderung für Ihre Kinder bedeuten könnte

Wenn Sie in den letzten Wochen von der „Frühstartrente“ gelesen haben, ist Ihnen wahrscheinlich eine Zahl im Kopf geblieben: 10 Euro im Monat vom Staat für Ihr Kind. Bevor wir einordnen, was das bedeutet, vorab der wichtigste Punkt: Die Frühstartrente ist derzeit ein Gesetzentwurf, kein geltendes Recht. Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 12. August 2026 beschlossen, Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen. Details können sich im weiteren Verfahren noch ändern. Wir ordnen hier ein, was nach aktuellem Stand geplant ist, ohne etwas als bereits sicher darzustellen, das es noch nicht ist.

Was die Frühstartrente von der Kinderzulage im Altersvorsorgedepot unterscheidet

Wichtig zur Einordnung: Die Frühstartrente ist ein eigenständiges Vorhaben und nicht Teil des bereits beschlossenen Altersvorsorgereformgesetzes, mit dem das Altersvorsorgedepot ab 2027 eingeführt wird. Sie ist auch nicht dasselbe wie die Kinderzulage, die Eltern erhalten, wenn sie selbst in ein Altersvorsorgedepot einzahlen und dabei ihre Kinder dem Vertrag zuordnen. Die Frühstartrente ist eine davon unabhängige, direkte staatliche Zahlung, die grundsätzlich unabhängig davon erfolgen soll, ob die Eltern selbst überhaupt vorsorgen. Was die reguläre Kinderzulage bedeutet, haben wir in unserem Beitrag Kinderzulage beim Altersvorsorgedepot: Was Familien ab 2027 wissen sollten beschrieben, beide Fördermechanismen sind also grundsätzlich unterscheidbar, könnten sich aber ergänzen.

Wie die Frühstartrente nach aktuellem Planungsstand funktionieren soll

Nach dem Gesetzentwurf soll der Bund für jedes anspruchsberechtigte Kind vom vollendeten sechsten bis zum 18. Lebensjahr monatlich 10 Euro in ein individuelles, kapitalgedecktes Altersvorsorgedepot einzahlen. Über die maximale Förderdauer von zwölf Jahren würden sich die staatlichen Einzahlungen damit auf insgesamt 1.440 Euro pro Kind summieren, ohne mögliche Kapitalmarkterträge eingerechnet. Voraussetzung soll ein erster Wohnsitz des Kindes in Deutschland sein, die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ist bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen vorgesehen. Die Erträge sollen bis zur Auszahlung steuerfrei bleiben, das angesparte Kapital soll erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze verfügbar sein.

Geplant ist ein rückwirkendes Inkrafttreten zum 1. Januar 2026 für den Geburtsjahrgang 2020. In den Folgejahren soll jeweils automatisch der neue Jahrgang der dann Sechsjährigen hinzukommen. Das Bundesfinanzministerium strebt an, das Gesetzgebungsverfahren noch im Jahr 2026 abzuschließen, damit die Regelung zum 1. Januar 2027 in Kraft treten kann. Solange das Verfahren läuft, ist das aber eine Zielsetzung, keine Gewissheit.

Was, wenn Eltern selbst kein Depot einrichten?

Für den Fall, dass Eltern nicht aktiv ein Depot für ihr Kind eröffnen, ist nach den bisherigen Eckpunkten eine unbürokratische Auffanglösung vorgesehen: Die nicht abgerufenen Mittel sollen jahrgangsweise gesammelt angelegt und später in individuelle Verträge übertragen werden können. Wie genau diese Auffanglösung im Detail technisch umgesetzt wird, ist nach aktuellem Stand noch nicht abschließend geklärt.

Offene Fragen, die das parlamentarische Verfahren noch klären muss

Einige praktisch wichtige Punkte sind Stand heute noch nicht final geregelt. Dazu gehört etwa, wie mit dem angesparten Kapital umzugehen ist, wenn ein Kind dauerhaft nicht erwerbsfähig wird und später auf Grundsicherung oder Eingliederungshilfe angewiesen ist, eine Frage, die insbesondere für Familien mit einem schwerbehinderten Kind relevant ist. Auch bei der konkreten Anspruchsberechtigung, etwa der Verknüpfung mit dem Kindergeldbezug, kann sich im weiteren Verfahren noch etwas ändern. Wer sich intensiver mit dem aktuellen Verfahrensstand beschäftigen möchte, findet die offiziellen Fragen und Antworten dazu beim Bundesministerium der Finanzen.

Besteht für Sie als Eltern schon Handlungsbedarf?

Nach heutigem Stand: nein. Solange der Gesetzentwurf das parlamentarische Verfahren durchläuft, gibt es weder eine Pflicht noch eine sinnvolle Möglichkeit, bereits konkret zu handeln. Sobald das Gesetz verabschiedet ist und erste Anbieter entsprechende Depots bereitstellen, informieren wir Sie an dieser Stelle über die dann geltenden, verbindlichen Regeln. Bis dahin bleibt die eigene, bereits heute mögliche Vorsorge über die Kinderzulage im Altersvorsorgedepot der planbarere Baustein, weil sie auf einer bereits beschlossenen gesetzlichen Grundlage steht.

Kurz beantwortet

Ist die Frühstartrente bereits beschlossenes Recht? Nein. Stand August 2026 handelt es sich um einen vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen.

Muss ich für die Frühstartrente selbst etwas beantragen? Das ist nach heutigem Planungsstand noch nicht abschließend geregelt, insbesondere für den Fall, dass kein eigenes Depot eröffnet wird, ist eine Auffanglösung vorgesehen.

Ersetzt die Frühstartrente die eigene Altersvorsorge für mein Kind? Nein. Sie ist als ergänzender Baustein gedacht, nicht als vollständige Altersvorsorge. Bei 10 Euro monatlich über maximal zwölf Jahre bleibt die Summe überschaubar, der eigentliche Effekt soll vor allem über den sehr langen Anlagehorizont bis zum Rentenalter entstehen.

Sobald sich der Gesetzgebungsprozess weiterentwickelt, halten wir Sie auf dem Laufenden. Wenn Sie schon heute wissen möchten, wie Sie über die Kinderzulage im Altersvorsorgedepot für Ihre Kinder vorsorgen können, sprechen Sie uns gerne an. Jetzt Beratungstermin vereinbaren.