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Private Unfallversicherung für Kinder mit Pflegegrad: Warum die Tarifwahl über den Schutz entscheidet

Ein Satz, den wir in der Beratungspraxis bei Eltern von Kindern mit Trisomie 21 immer wieder hören: „Wir haben doch eine Unfallversicherung für unser Kind.“ Meistens stimmt das auch, formal betrachtet. Das eigentliche Problem zeigt sich erst, wenn man genauer hinschaut, welcher Tarif es konkret ist und was in den Bedingungen zu einer bestehenden Pflegebedürftigkeit steht.

Wenn Sie sich mit diesem Thema bereits auseinandergesetzt haben, wissen Sie vermutlich schon, dass viele Unfallversicherer Personen mit anerkanntem Pflegegrad ganz oder teilweise vom Versicherungsschutz ausschließen. In diesem Beitrag geht es darum, worauf es bei der konkreten Tarifwahl ankommt und warum wir für diese Zielgruppe in der Beratungspraxis regelmäßig auf einen bestimmten Tarifbaustein zurückgreifen.

Die entscheidende Frage im Antrag

Bei der InterRisk Versicherungs-AG etwa lautet die Gesundheitsfrage im Tarif UT2020 nicht „Besteht ein Pflegegrad oder eine Behinderung?“, sondern sie bezieht sich ausschließlich auf elf konkret benannte Krankheiten und Missbrauchsformen, darunter AIDS, Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenmissbrauch, Bluterkrankheit, Epilepsie, Glasknochenkrankheit, Multiple Sklerose, Osteoporose, Paget-Krankheit, Spina bifida, Wirbelgleiten und Zuckerkrankheit. Ein Kind mit Down-Syndrom, bei dem keine dieser Erkrankungen vorliegt, kann diese Frage wahrheitsgemäß verneinen. Der bestehende Pflegegrad selbst muss dabei nicht gesondert angegeben werden, weil gar nicht danach gefragt wird.

Das allein würde aber noch nicht ausreichen, wenn im Bedingungswerk trotzdem eine allgemeine Klausel zur Pflegebedürftigkeit steht.

Warum nicht jeder Tarifbaustein gleich geeignet ist

Innerhalb der InterRisk-Produktfamilie gibt es unterschiedliche Konzepte, üblicherweise als L, XL und XXL bezeichnet. Nur im Konzept XXL wird in den Bedingungen ausdrücklich zugesichert, dass der Versicherungsschutz auch bei eingetretener Pflegebedürftigkeit oder Geisteskrankheit bestehen bleibt. In den Konzepten L und XL fehlt diese Zusicherung. Für Kinder mit einem bestehenden oder absehbaren Pflegegrad kommt aus unserer Sicht deshalb ausschließlich das Konzept XXL infrage, auch wenn die anderen Konzepte auf den ersten Blick günstiger wirken.

Ein zweiter, oft übersehener Unterschied liegt in der sogenannten Mitwirkungsklausel. Sie regelt, wie stark eine Vorerkrankung den Unfallschaden mitverursacht haben muss, damit die Versicherungsleistung gekürzt wird. Im Konzept XXL greift eine Kürzung erst, wenn eine Vorerkrankung zu 100 Prozent ursächlich für den Schaden war, in den Konzepten L und XL bereits ab 25 beziehungsweise 60 Prozent. Praktisch bedeutet das: Solange eine Krankheit den Unfall nicht allein verursacht hat, wird im Konzept XXL in vollem Umfang geleistet.

Was bei Epilepsie zu beachten ist

Da Epilepsie bei Kindern mit Trisomie 21 überdurchschnittlich häufig als Begleiterkrankung auftritt, lohnt sich hier ein offenes Gespräch vor Antragstellung. Liegen Anfälle innerhalb der letzten zwei Jahre vor, ist eine Versicherung in der Regel nicht möglich. Bei Anfällen innerhalb der letzten fünf Jahre wird üblicherweise ein Ausschluss speziell für Unfälle durch epileptische Anfälle vereinbart, zusätzlich mit einem Risikozuschlag. Ist das Kind länger als fünf Jahre anfallfrei, bleibt der Ausschluss meist bestehen, allerdings ohne Zuschlag. Wichtig für die Einordnung: Dieser Ausschluss betrifft ausschließlich Unfälle, die durch den Anfall selbst entstehen. Alle anderen Unfallursachen, ein Sturz beim Spielen, ein Verkehrsunfall, ein Unfall beim Schwimmen, bleiben regulär mitversichert.

Wenn Sie unsicher sind, ob bei Ihrem Kind eine solche Begleiterkrankung eine Rolle spielt, sprechen Sie uns direkt an, wir klären das im persönlichen Gespräch, bevor ein Antrag gestellt wird.

Was ein passender Schutz kosten kann

Ein anonymisiertes Beispiel aus unserer Beratungspraxis zeigt, dass ein umfassender Schutz für ein Kleinkind finanziell überschaubar ist. Bei einer Invaliditätsgrundsumme von 100.000 Euro, einer Progression von 500 Prozent, einer Übergangsleistung, einem Krankenhaus-Tagegeld mit Genesungsgeld und einer Todesfallleistung lag der Jahresbeitrag in unserem Beispiel im niedrigen dreistelligen Bereich. Die genaue Höhe hängt von der gewählten Gefahrengruppe, den vereinbarten Leistungen und dem aktuellen Tarifstand ab und sollte im persönlichen Gespräch anhand aktueller Konditionen ermittelt werden.

Wenn ein Antrag abgelehnt wird oder ein Ausschluss unvermeidbar ist

Nicht jede gesundheitliche Konstellation lässt sich reibungslos versichern. Liegt bei Ihrem Kind eine der abgefragten Erkrankungen in einer Form vor, die zu einer Ablehnung führt, gibt es am Markt vereinzelt weitere Optionen, die im Einzelfall geprüft werden sollten. Diese Prüfung nehmen wir für Sie vor, statt Ihnen eine pauschale Alternative zu nennen, die im konkreten Fall am Ende doch nicht passt.

Wenn Sie bereits einen Unfallschutz für Ihr Kind haben

Bestehende Verträge lohnen fast immer einen zweiten Blick. Prüfen Sie, ob in Ihren Bedingungen eine Klausel zu einer vor dem Unfall anerkannten Pflegebedürftigkeit steht. Falls ja, sollten Sie das nicht ignorieren, sondern aktiv klären lassen, ob ein Wechsel sinnvoll ist. Mehr dazu, worauf Sie bei Ihrem Bestandsvertrag konkret achten sollten, lesen Sie in unserem separaten Beitrag zum Vertrags-Check.

Unsere Empfehlung

Für Kinder mit Trisomie 21 oder einem anderen frühzeitig anerkannten Pflegegrad ist aus unserer Beratungserfahrung ein Tarif mit ausdrücklicher Zusicherung zur Pflegebedürftigkeit und einer kundenfreundlichen Mitwirkungsklausel die sinnvollste Basis. Welcher Tarif im Einzelfall wirklich passt, hängt immer von der individuellen gesundheitlichen Situation Ihres Kindes ab. Vereinbaren Sie einen kostenlosen Beratungstermin, wir prüfen gemeinsam mit Ihnen, welche Lösung für Ihr Kind passt.