Aktuelle Beiträge

Nebenjob neben dem Hauptberuf: Was Sie arbeitsrechtlich beachten müssen

Das Gehalt reicht nicht ganz, der Wunsch nach mehr finanzieller Luft ist groß – oder Sie haben schlicht eine Leidenschaft, mit der Sie nebenbei Geld verdienen möchten. Wer einen Nebenjob neben dem Hauptberuf aufnimmt, steht damit nicht allein. Und grundsätzlich ist das auch erlaubt. Aber: Es gibt klare Spielregeln, die Sie kennen sollten, bevor Sie anfangen.

Denn wer die falschen Weichen stellt, riskiert Ärger mit dem Arbeitgeber, arbeitsrechtliche Konsequenzen – oder steht im Schadenfall ohne Absicherung da.

Wie viele Stunden darf ein Nebenjob neben dem Hauptberuf umfassen?

Das Arbeitszeitgesetz setzt hier eine klare Grenze: Haupt- und Nebenjob dürfen zusammen nicht mehr als 48 Stunden pro Woche umfassen. Außerdem gilt: Maximal 10 Stunden Arbeit pro Tag sind erlaubt, und zwischen zwei Arbeitstagen müssen mindestens 11 Stunden Ruhezeit liegen.

Wer also tagsüber Vollzeit arbeitet und nachts zusätzlich Pakete sortiert oder morgens als Putzkraft jobbt, bewegt sich auf rechtlich dünnem Eis – unabhängig davon, ob der Arbeitgeber davon weiß oder nicht. Das Arbeitszeitgesetz schützt die Gesundheit der Beschäftigten, und diese Schutzfunktion lässt sich nicht einfach vertraglich wegbedingen.

Wann verstößt ein Nebenjob gegen das Konkurrenzverbot?

Ein Nebenjob darf nicht in direkter Konkurrenz zum Hauptjob stehen. Das klingt offensichtlich – ist im Alltag aber öfter ein Grenzfall als gedacht.

Ein Handwerker, der in seiner Freizeit für einen Mitbewerber seines Arbeitgebers tätig wird, verstößt klar gegen das Konkurrenzverbot. Genauso eine angestellte Frisörin, die nebenbei auf eigene Rechnung Haare schneidet. In beiden Fällen droht im schlimmsten Szenario die fristlose Kündigung.

Weniger eindeutig sind Fälle wie ein Bürokaufmann, der abends Texte für externe Kunden schreibt, oder eine Marketingfachkraft, die nebenberuflich Fotos verkauft. Hier kommt es auf die Branche, den Einzelfall und den konkreten Arbeitsvertrag an.

In unserer Beratungspraxis erleben wir immer wieder, dass Menschen einen Nebenjob aufnehmen, der auf den ersten Blick harmlos wirkt – und erst später feststellen, dass er arbeitsvertraglich problematisch ist. Ein kurzer Check vorab ist immer sinnvoller als eine Auseinandersetzung im Nachhinein.

Muss der Arbeitgeber über einen Nebenjob informiert werden?

Das hängt vom jeweiligen Arbeitsvertrag ab. Viele Verträge enthalten Klauseln, wonach Nebentätigkeiten vorab anzumelden oder zu genehmigen sind. Solche Klauseln sind grundsätzlich zulässig.

Der Arbeitgeber darf die Zustimmung allerdings nur verweigern, wenn ein sachlicher Grund vorliegt: die zulässige Wochenarbeitszeit würde überschritten, der Nebenjob verstößt gegen das Konkurrenzverbot, oder die Einsatzfähigkeit im Hauptberuf wäre nachweislich beeinträchtigt. Ein pauschales „wir erlauben das nicht“ reicht rechtlich nicht aus.

Steht im Arbeitsvertrag keine Klausel zur Meldepflicht, besteht in der Regel auch keine Informationspflicht. Dennoch empfiehlt es sich aus praktischen Gründen, zumindest das Gespräch zu suchen – gerade wenn der Nebenjob zeitintensiv ist oder inhaltlich nah am Hauptjob liegt.

Darf man während des Urlaubs einem Nebenjob nachgehen?

Ja – aber nur in Maßen. Während des Erholungsurlaubs darf keine Tätigkeit ausgeübt werden, die dem Erholungszweck widerspricht. Wer vier Wochen Sommerurlaub nimmt und in dieser Zeit Vollzeit in der Gastronomie oder als Animateurin im Ferienhotel jobbt, muss damit rechnen, dass der Arbeitgeber das nicht akzeptiert.

Anders sieht es aus, wenn ein Büroangestellter in seinem Urlaub einige Stunden wöchentlich als Übungsleiter im Sportverein tätig ist. Das gefährdet den Erholungszweck nicht – und ist damit grundsätzlich zulässig.

Was hat ein Nebenjob mit Ihrer Versicherung zu tun?

Wer einen Nebenjob aufnimmt, sollte auch seine Absicherung im Blick behalten – und das ist ein Punkt, den die meisten komplett vergessen.

Die gesetzliche Unfallversicherung schützt Sie am Arbeitsplatz und auf dem Weg dorthin. Wer beim Nebenjob verunglückt, ist zwar grundsätzlich ebenfalls gesetzlich unfallversichert – aber nur bei einem angemeldeten Arbeitsverhältnis. Wer nebenberuflich selbstständig tätig ist, fällt aus dem gesetzlichen Schutz heraus. Laut Statistik passieren rund 70 Prozent aller Unfälle im privaten Bereich – also genau dort, wo die gesetzliche Unfallversicherung nicht greift. Was das bedeutet und wie die private Unfallversicherung diese Lücke schließt, erklären wir ausführlich in unserem Beitrag: Private Unfallversicherung: Was wirklich zählt – und was die gesetzliche nicht leistet

Wer im Nebenjob körperlich anspruchsvollere Tätigkeiten ausübt als im Hauptberuf, riskiert außerdem eine Neueinstufung in der Berufsunfähigkeitsversicherung. Denn die BU berechnet sich auf Basis des tatsächlich ausgeübten Berufs – und wer hauptberuflich am Schreibtisch sitzt, aber nebenberuflich auf dem Bau hilft, trägt im Zweifelsfall ein höheres Risikoprofil als sein BU-Vertrag abbildet. Warum ein sorgfältig ausgewählter BU-Schutz so wichtig ist und worauf es dabei ankommt, lesen Sie hier: Berufsunfähigkeitsversicherung: Welche Alternativen gibt es? – und warum der Blick über den Finanztest hinaus lohnt: Berufsunfähigkeitsversicherung 2024: Ist der Finanztest wirklich der Weisheit letzter Schluss?

Unsere Empfehlung: Wer einen Nebenjob aufnimmt, sollte kurz prüfen, ob die bestehenden Versicherungen noch passen. Das dauert nicht lange – kann aber im Ernstfall entscheidend sein.

Oeconomia GmbH Versicherungsmakler Tel.: 040 – 603 1081 E-Mail: service@oeconomia.de