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Trennung und Versicherung: Diese Verträge sollten Sie jetzt prüfen

Wenn eine Beziehung endet, ist der Kopf voll. Wer behält die Wohnung, wie wird das gemeinsame Konto aufgeteilt, wie spricht man mit den Kindern darüber? Der Versicherungsordner steht auf dieser Liste ganz unten, und das ist völlig verständlich. Genau darin liegt allerdings das Risiko. Denn viele Verträge laufen nach einer Trennung einfach weiter, als wäre nichts geschehen, während sich im Hintergrund leise verändert, wer eigentlich noch geschützt ist. Wer sich mit dem Thema Versicherungen bei Trennung erst beschäftigt, wenn ein Schaden passiert ist, erfährt oft erst in diesem Moment, dass der Schutz längst nicht mehr bestand.

In der Beratung zeigt sich bei diesem Thema häufig dasselbe Muster: Beide Partner gehen davon aus, dass der andere sich schon kümmert. Am Ende kümmert sich keiner. Dieser Beitrag zeigt Ihnen, welche Verträge nach einer Trennung wirklich kritisch sind, wo die typischen Lücken entstehen und in welcher Reihenfolge Sie am besten vorgehen.

Warum eine Trennung Ihren Versicherungsschutz verändert

Viele private Versicherungen knüpfen den Schutz mitversicherter Personen an zwei Bedingungen: an eine bestehende Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft und an das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt. Fällt eine dieser Voraussetzungen weg, kann die Mitversicherung enden, ohne dass Sie ein Schreiben erhalten. Der Versicherer erfährt von Ihrer Trennung schließlich nur, wenn Sie es ihm mitteilen.

Hinzu kommt, dass Paare ihre Verträge über die Jahre oft zusammengelegt haben. Einer führt die Haftpflicht, der andere die Hausrat, die Risikolebensversicherung läuft auf den Namen des Partners mit dem höheren Einkommen. Solange alles gut ist, fällt das niemandem auf. Nach einer Trennung wird aus dieser praktischen Aufteilung schnell ein Problem, weil einer der beiden plötzlich in Verträgen steht, die er gar nicht mehr steuern kann, oder in Verträgen fehlt, auf die er sich verlassen hat.

Private Haftpflichtversicherung: Wann der Schutz für den Ex-Partner endet

Die private Haftpflicht ist in vielen Haushalten als Familien- oder Partnertarif abgeschlossen. Versicherungsnehmer ist dabei nur einer, der andere ist mitversichert. Genau diese Mitversicherung steht nach einer Trennung auf dem Prüfstand.

Bei Ehepaaren besteht der Schutz für den mitversicherten Partner häufig noch bis zur rechtskräftigen Scheidung. Bei unverheirateten Paaren endet er in vielen Tarifen bereits mit dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung. Maßgeblich sind aber immer die Bedingungen des jeweiligen Vertrags, denn die Regelungen unterscheiden sich von Versicherer zu Versicherer.

Typisch ist zum Beispiel folgende Situation: Nach der Trennung zieht ein Partner in eine neue Mietwohnung. Beim Einzug geht etwas schief, das Waschbecken bekommt einen Sprung oder beim Aufbau der Küche entsteht ein Wasserschaden in der Wohnung darunter. Wer in diesem Moment davon ausgeht, noch über den alten Vertrag versichert zu sein, und es nicht mehr ist, haftet persönlich. Gerade Schäden an der Mietsache werden dabei gern unterschätzt. Was eine gute Haftpflicht in diesem Bereich leisten sollte, lesen Sie in unserem Beitrag zu Mietsachschäden und Haftpflicht.

Für den Partner, der bisher nur mitversichert war, gilt deshalb: Eine eigene Haftpflichtversicherung sollte so früh wie möglich abgeschlossen werden, idealerweise mit Beginn zum Auszugstag. Gemeinsame Kinder können in der Regel über den Vertrag eines Elternteils versichert bleiben. Auch hier lohnt sich ein Blick in die Bedingungen, vor allem wenn die Kinder künftig abwechselnd bei beiden Eltern wohnen.

Viele nutzen diesen Moment außerdem, um den eigenen Vertrag grundsätzlich zu überprüfen. Das ist sinnvoll, denn ältere Tarife enthalten oft Lücken, die niemandem bewusst sind. Welche Irrtümer uns in der Praxis besonders häufig begegnen, haben wir in einem eigenen Beitrag zusammengefasst: Haftpflichtversicherung: Diese Irrtümer können Sie teuer zu stehen kommen.

Wenn Sie gerade nicht sicher sind, wer in Ihren Verträgen aktuell als Versicherungsnehmer oder mitversicherte Person geführt wird, müssen Sie das nicht allein herausfinden. Wir sehen uns Ihre Unterlagen gern gemeinsam mit Ihnen an, kostenlos und ohne Verpflichtung. Hier können Sie direkt einen Beratungstermin vereinbaren.

Hausratversicherung: Wer bleibt, wer geht, wer ist versichert?

Bei der Hausratversicherung hängt fast alles an einer Frage: Wer ist Versicherungsnehmer, und wer bleibt in der bisherigen Wohnung?

Zieht der Versicherungsnehmer aus und der Ex-Partner bleibt in der Wohnung zurück, sehen viele Bedingungswerke eine Übergangsregelung vor. Für eine begrenzte Zeit sind dann sowohl die neue Wohnung des Versicherungsnehmers als auch die bisherige gemeinsame Wohnung versichert. Diese Übergangszeit endet, sobald der Vertrag angepasst wird, spätestens jedoch drei Monate nach der nächsten Beitragsfälligkeit, die auf den Auszug folgt. Danach ist nur noch die neue Wohnung des Versicherungsnehmers geschützt. Wer in der alten Wohnung geblieben ist, braucht spätestens dann einen eigenen Vertrag.

Bleibt dagegen der Versicherungsnehmer in der Wohnung und der Partner zieht aus, sieht es für den Ausziehenden meist ungünstiger aus. Sein Hausrat in der neuen Wohnung ist über den alten Vertrag in der Regel nicht versichert. Hier sollte der neue Vertrag bereits zum Umzug stehen.

Für unverheiratete Paare gelten diese Übergangsregelungen in vielen Bedingungswerken entsprechend, häufig aber nur dann, wenn beide Partner an der gemeinsamen Adresse gemeldet waren. Wer ohne Anmeldung zusammengewohnt hat, sollte sich auf die Übergangsfrist deshalb nicht verlassen.

Ein Punkt wird dabei fast immer übersehen: die Versicherungssumme. Nach einer Trennung verteilt sich der Hausrat auf zwei Wohnungen. Der alte Vertrag ist dann oft zu hoch angesetzt, der neue Vertrag dagegen schnell zu niedrig, weil beim Abschluss nur grob geschätzt wurde. Eine zu niedrige Summe kann im Schadenfall zu einer Kürzung der Leistung führen. Es lohnt sich also, den Wert des eigenen Hausrats nach dem Umzug einmal ehrlich zu überschlagen.

Wer den Umzug ohnehin gerade plant, sollte übrigens auch an die Frage denken, was passiert, wenn der Umzugstermin kurzfristig platzt. Dazu haben wir einen eigenen Beitrag geschrieben: Umzug geplatzt? Diese Versicherung zahlt auch bei Todesfall oder Wohnungsverzug.

Krankenversicherung: Die Familienversicherung endet mit der Scheidung

In der gesetzlichen Krankenversicherung ist die Trennung selbst noch kein Einschnitt. Ein Ehepartner, der über die Familienversicherung beitragsfrei mitversichert ist, bleibt das auch während des Trennungsjahres, solange die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Der entscheidende Zeitpunkt ist die rechtskräftige Scheidung. Mit ihr endet die Familienversicherung für den Ex-Partner.

Danach wird die Versicherung in der Regel automatisch als freiwillige Mitgliedschaft fortgeführt. Das klingt beruhigend, hat aber eine Kehrseite: Diese Mitgliedschaft ist beitragspflichtig. Wer darauf nicht vorbereitet ist, erlebt nach der Scheidung eine Überraschung auf dem Konto. Wer stattdessen durch eine eigene Beschäftigung oder anderweitig versichert ist, muss das der Krankenkasse nachweisen. Unverheiratete Partner betrifft dieser Punkt nicht, weil sie ohnehin nicht über den Partner familienversichert sein können. Gemeinsame Kinder bleiben weiterhin familienversichert, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Bei privat Krankenversicherten ist jede Person zwar in einem eigenen Tarif versichert, oft läuft der Vertrag aber auf einen Versicherungsnehmer, der die Beiträge für die ganze Familie zahlt. Nach einer Trennung sollte geklärt werden, ob der Ex-Partner als Versicherungsnehmer in einen eigenen Vertrag übernommen wird, damit der Schutz nicht vom guten Willen des anderen abhängt.

Lebens- und Unfallversicherung: Wer bekommt im Ernstfall das Geld?

Kein Bereich ist nach einer Trennung so emotional aufgeladen und gleichzeitig so oft vergessen wie die Bezugsberechtigung. In vielen Risikolebensversicherungen, Kapitallebensversicherungen und Unfallversicherungen mit Todesfallleistung steht noch der frühere Partner als Begünstigter. Das bleibt auch nach der Trennung so, bis Sie es aktiv ändern.

Ob Sie das allein ändern können, hängt von der Art des Bezugsrechts ab. Ein widerrufliches Bezugsrecht können Sie als Versicherungsnehmer bis zum Eintritt des Versicherungsfalls durch eine Mitteilung an den Versicherer ändern. Bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht brauchen Sie dagegen die Zustimmung der eingetragenen Person. Ist gar keine Person benannt, fällt die Leistung in der Regel in den Nachlass und folgt damit dem Testament oder der gesetzlichen Erbfolge.

Vorsicht ist bei allgemeinen Formulierungen wie „mein Ehepartner“ geboten. Nach der Rechtsprechung kann damit im Zweifel die Person gemeint sein, mit der Sie zum Zeitpunkt der Festlegung verheiratet waren, und nicht automatisch Ihr späterer Partner. Wer hier nichts ändert, begünstigt unter Umständen genau die Person, die er eigentlich nicht mehr absichern wollte.

Gleichzeitig ist das Streichen des Ex-Partners nicht immer die richtige Lösung. Gibt es gemeinsame Kinder, Unterhaltsverpflichtungen oder einen gemeinsamen Immobilienkredit, kann es sehr sinnvoll sein, die Absicherung ganz bewusst bestehen zu lassen oder neu zu ordnen. In manchen Fällen wird genau das auch im Rahmen der Scheidungsvereinbarung geregelt. Entscheidend ist, dass Sie diese Frage aktiv beantworten, statt sie dem Zufall zu überlassen. Wenn Sie in diesem Zuge auch Ihre Unfallversicherung neu aufstellen möchten, finden Sie in unserem Beitrag Private Unfallversicherung: Worauf beim Abschluss achten? die wichtigsten Kriterien.

Besonders knifflig sind verbundene Risikolebensversicherungen, bei denen zwei Personen in einem Vertrag versichert sind. Hier ist nach einer Trennung meist eine grundsätzliche Neuordnung nötig, und die Möglichkeiten dafür hängen stark vom jeweiligen Tarif ab.

Weitere Verträge, die nach einer Trennung oft übersehen werden

Neben den großen Themen gibt es Verträge, an die kaum jemand denkt. In der Rechtsschutzversicherung endet die Mitversicherung des Partners in Familien- oder Partnertarifen in der Regel nach denselben Grundsätzen wie in der Haftpflicht. Wichtig zu wissen: Das Scheidungsverfahren selbst ist in den meisten Tarifen nicht versichert. Häufig besteht im Familienrecht nur ein Beratungsrechtsschutz, also die Kostenübernahme für eine erste anwaltliche Beratung.

In der Kfz-Versicherung geht es um Halter, Versicherungsnehmer und den Kreis der berechtigten Fahrer. Wer den Wagen behält, der auf den anderen versichert ist, sollte das sauber regeln lassen. Auch die Frage, wer den Schadenfreiheitsrabatt mitnimmt, ist nicht beliebig lösbar, denn eine Übertragung ist nur unter den Voraussetzungen möglich, die der jeweilige Versicherer vorsieht.

Bei gemeinsamem Wohneigentum stellt sich die Frage nach der Wohngebäudeversicherung und gegebenenfalls der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht, insbesondere wenn einer der beiden auszieht und die Immobilie vermietet oder verkauft werden soll. Und schließlich lohnt ein Blick auf alle Verträge, deren Beiträge vom gemeinsamen Konto abgebucht werden. Wird dieses Konto aufgelöst und die Lastschrift platzt, kann das im schlimmsten Fall den Versicherungsschutz gefährden, etwa bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung, die sich später kaum zu gleichen Konditionen neu abschließen lässt.

So gehen Sie nach einer Trennung sinnvoll vor

Der wichtigste Schritt ist eine vollständige Bestandsaufnahme. Legen Sie alle Verträge auf den Tisch, auf denen Ihr Name oder der Ihres Ex-Partners steht, und notieren Sie jeweils, wer Versicherungsnehmer ist, wer mitversichert ist und von welchem Konto die Beiträge abgehen.

Im zweiten Schritt kümmern Sie sich um alles, was den Alltagsschutz betrifft, also Haftpflicht und Hausrat. Hier entstehen die Lücken am schnellsten, und hier ist der Handlungsbedarf zeitlich am dringendsten. Neue Verträge sollten nahtlos an den Auszug anschließen.

Danach prüfen Sie die Bezugsrechte in Lebens- und Unfallversicherungen und entscheiden bewusst, wer im Ernstfall abgesichert sein soll. Zum Schluss folgen die Verträge, die meist erst mit der Scheidung relevant werden, wie die Krankenversicherung, sowie Kfz, Rechtsschutz und Immobilienverträge.

Der Vorteil eines Versicherungsmaklers liegt an dieser Stelle darin, dass wir nicht einen einzelnen Vertrag betrachten, sondern Ihre gesamte Situation. Wir sind an keine bestimmte Gesellschaft gebunden und können Ihnen deshalb für jeden Bereich die passende Lösung aus dem gesamten Markt zeigen.

Häufige Fragen zu Versicherungen bei Trennung

Bin ich nach der Trennung noch über die Haftpflicht meines Partners versichert?

Bei Ehepaaren besteht die Mitversicherung häufig bis zur rechtskräftigen Scheidung, bei unverheirateten Paaren endet sie oft schon mit dem Auszug. Da die Regelungen je nach Tarif unterschiedlich sind, sollten Sie die Vertragsbedingungen prüfen und im Zweifel sofort einen eigenen Vertrag abschließen.

Was passiert mit der gemeinsamen Hausratversicherung, wenn einer auszieht?

Zieht der Versicherungsnehmer aus, sind in vielen Tarifen für eine Übergangszeit beide Wohnungen versichert, längstens bis drei Monate nach der nächsten Beitragsfälligkeit. Der zurückbleibende Partner braucht danach einen eigenen Vertrag. Zieht der Mitversicherte aus, ist sein Hausrat in der neuen Wohnung meist sofort nicht mehr über den alten Vertrag geschützt.

Bleibe ich während des Trennungsjahres familienversichert?

In der Regel ja. Die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung endet erst mit der rechtskräftigen Scheidung. Danach wird die Versicherung meist als beitragspflichtige freiwillige Mitgliedschaft fortgeführt, sofern kein anderer Versicherungsschutz nachgewiesen wird.

Kann ich meinen Ex-Partner als Bezugsberechtigten aus der Lebensversicherung streichen?

Bei einem widerruflichen Bezugsrecht ja, durch eine Mitteilung an den Versicherer. Bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht brauchen Sie die Zustimmung der eingetragenen Person. Prüfen Sie außerdem, ob Unterhaltspflichten oder gemeinsame Kredite dafür sprechen, die Absicherung bewusst beizubehalten.

Zahlt die Rechtsschutzversicherung die Scheidung?

Das Scheidungsverfahren selbst ist in den meisten Rechtsschutztarifen nicht versichert. Häufig ist aber ein Beratungsrechtsschutz im Familienrecht enthalten, der die Kosten einer ersten anwaltlichen Beratung übernimmt.

Fazit: Eine Trennung ist der richtige Moment für einen Versicherungscheck

Eine Trennung verändert nicht nur Ihr Leben, sondern auch die Grundlage vieler Verträge. Die meisten Lücken entstehen dabei nicht durch falsche Entscheidungen, sondern dadurch, dass gar keine Entscheidung getroffen wird. Wer frühzeitig klärt, wer wo versichert ist, wer begünstigt ist und wer die Beiträge zahlt, schützt sich selbst und oft auch den früheren Partner vor unangenehmen Überraschungen.

Sie müssen das nicht allein sortieren. Wir bei Oeconomia prüfen Ihre bestehenden Verträge, zeigen Ihnen, wo Handlungsbedarf besteht, und vergleichen für Sie den Markt, kostenlos und ohne Produktdruck. Rufen Sie uns an unter 040 603 1081, schreiben Sie an service@oeconomia.de oder vereinbaren Sie direkt Ihren persönlichen Beratungstermin.