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Ferienjob für Schüler: Regeln und Versicherungsschutz

Der Aushang im Eiscafé um die Ecke, die Nachbarin, die für den Sommer jemanden zum Rasenmähen sucht, oder der Schulfreund, der schon seit Wochen im Supermarkt Regale einräumt: Irgendwann landet die Frage am Küchentisch. „Darf ich in den Ferien jobben?“ Für viele Eltern beginnt dann eine kurze Phase der Unsicherheit. Ab welchem Alter ist ein Ferienjob für Schüler überhaupt erlaubt? Wie viele Stunden sind zulässig? Muss Ihr Kind Steuern zahlen? Und was passiert eigentlich, wenn beim Job etwas schiefgeht?

Die ersten Fragen lassen sich schnell beantworten, denn das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt sie ziemlich genau. Die letzte Frage stellen sich dagegen die wenigsten Familien, bevor der erste Arbeitstag beginnt. Dabei entscheidet gerade sie darüber, ob aus einem kleinen Missgeschick ein echtes Problem wird. Wer ein Tablett voller Gläser fallen lässt, auf dem Weg zur Arbeit vom Fahrrad stürzt oder beim Babysitten den Wohnungsschlüssel der Familie verliert, merkt schnell, dass Versicherungsschutz im Ferienjob kein Randthema ist.

In diesem Beitrag gehen wir beides durch: die gesetzlichen Regeln und die Frage, wie Ihr Kind abgesichert ist. Wenn Sie schon jetzt wissen möchten, ob Ihre bestehende Familienabsicherung zum Ferienjob Ihres Kindes passt, können Sie gerne einen kostenlosen Beratungstermin vereinbaren. Als Versicherungsmakler schauen wir dabei auf den gesamten Markt und nicht auf die Produkte eines einzelnen Versicherers.

Ab welchem Alter ist ein Ferienjob für Schüler erlaubt?

Das Jugendarbeitsschutzgesetz unterscheidet zwischen Kindern und Jugendlichen. Kind im Sinne des Gesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist. Jugendlicher ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Für Kinder gilt ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot, von dem es nur eng begrenzte Ausnahmen gibt.

Die wichtigste Ausnahme betrifft Kinder ab 13 Jahren. Sie dürfen mit Einwilligung ihrer Eltern leichte und für Kinder geeignete Tätigkeiten übernehmen. Dazu zählen etwa Zeitungen und Prospekte austragen, Nachhilfe geben, Babysitten, leichte Gartenarbeit oder die Versorgung von Tieren. Erlaubt sind höchstens zwei Stunden täglich, und zwar nur zwischen 8 und 18 Uhr, nicht vor dem Schulunterricht und nicht während der Unterrichtszeit. In landwirtschaftlichen Familienbetrieben sind bis zu drei Stunden möglich. Kinder unter 13 Jahren dürfen grundsätzlich gar nicht beschäftigt werden. Gelegentliche Hilfe innerhalb der eigenen Familie gilt dabei nicht als Beschäftigung.

Für Eltern bedeutet das ganz praktisch: Bei einem 13- oder 14-jährigen Kind ist Ihre Zustimmung keine Formsache, sondern gesetzliche Voraussetzung. Ein seriöser Arbeitgeber wird sie ohnehin einholen.

Wie lange dürfen Jugendliche im Ferienjob arbeiten?

Hier liegt ein Detail, das in vielen Ratgebern untergeht: Entscheidend ist nicht nur das Alter, sondern auch, ob Ihr Kind noch vollzeitschulpflichtig ist. Jugendliche, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, werden arbeitsrechtlich grundsätzlich wie Kinder behandelt. Für sie gibt es eine besondere Ferienregelung: Sie dürfen während der Schulferien für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr arbeiten, maximal acht Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche, in der Zeit zwischen 6 und 20 Uhr.

Wie lange die Vollzeitschulpflicht dauert, regeln die Bundesländer unterschiedlich. Wer sie bereits erfüllt hat, etwa weil er in die Oberstufe gewechselt ist, fällt unter die allgemeinen Regeln für Jugendliche. Die Vier-Wochen-Grenze entfällt dann, die übrigen Schutzvorschriften bleiben aber bestehen. Arbeitgeber sollten diese Frage deshalb vor Arbeitsbeginn klären, und Eltern sollten die Antwort kennen.

Auch die Pausen sind vorgeschrieben: Bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden stehen Jugendlichen mindestens 30 Minuten Pause zu, bei mehr als sechs Stunden mindestens 60 Minuten.

Die Grenze von 20 Uhr ist nicht in jeder Branche starr. Jugendliche ab 16 Jahren dürfen in der Gastronomie und im Schaustellergewerbe bis 22 Uhr arbeiten, in mehrschichtigen Betrieben sogar bis 23 Uhr. Samstage, Sonntage und Feiertage sind grundsätzlich arbeitsfrei. Ausnahmen gibt es aber in bestimmten Bereichen, zum Beispiel in der Gastronomie, in Krankenhäusern und Pflegeheimen oder in der Landwirtschaft. Eine gut verständliche Übersicht über die gesetzlichen Vorgaben bietet der Zoll auf seiner Seite zum Jugendarbeitsschutz.

Welche Tätigkeiten sind im Ferienjob für Minderjährige tabu?

Das Jugendarbeitsschutzgesetz soll junge Menschen vor allem vor gesundheitlichen Schäden schützen. Deshalb sind Tätigkeiten verboten, die sie körperlich überfordern oder sittlich gefährden, ebenso Arbeiten mit besonderen Unfallgefahren, mit gefährlichen Stoffen oder unter extremer Hitze, Kälte oder Nässe. Auch Akkord- und Fließbandarbeit, also Arbeit unter vorgegebenem Tempo, ist für Jugendliche grundsätzlich unzulässig.

Arbeitgeber müssen Jugendliche außerdem vor Beginn der Beschäftigung über Unfall- und Gesundheitsgefahren unterweisen. Das klingt nach Bürokratie, ist aber ein guter Gradmesser: Ein Betrieb, der Ihr Kind am ersten Tag ohne jede Einweisung an die Maschine stellt, nimmt es mit den Regeln erfahrungsgemäß auch an anderen Stellen nicht so genau.

Gilt der Mindestlohn beim Ferienjob?

In der Regel nicht. Wer unter 18 Jahre alt ist und noch keine abgeschlossene Berufsausbildung hat, fällt nicht unter den gesetzlichen Mindestlohn. Der Lohn ist damit Verhandlungssache und hängt von Branche, Region und Tätigkeit ab. Für Sie als Eltern lohnt es sich deshalb, gemeinsam mit Ihrem Kind darauf zu achten, dass Stundenlohn, Arbeitszeiten und Auszahlung vorab klar vereinbart sind, am besten schriftlich.

Sozialversicherung, Steuern und Kindergeld: Was vom Verdienst übrig bleibt

Ferienjobs werden häufig als kurzfristige Beschäftigung ausgeübt. Diese Form ist nicht an eine Verdienstgrenze gebunden, darf aber im Kalenderjahr höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage umfassen und nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Bei Schülern ist das in aller Regel erfüllt. Die Beschäftigung ist dann sozialversicherungsfrei, es werden also keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung fällig. Für Schulabgänger in der Zeit zwischen Schule und Ausbildung gelten allerdings Besonderheiten, die im Einzelfall geprüft werden sollten.

Bei der Lohnsteuer gibt es zwei Wege. Rechnet der Arbeitgeber über die persönlichen Steuermerkmale Ihres Kindes ab, braucht er dafür die steuerliche Identifikationsnummer. Bei den typischen Verdiensten eines Ferienjobs fällt in Steuerklasse I dann meist keine oder nur wenig Lohnsteuer an. Wurde trotzdem Lohnsteuer einbehalten, lässt sie sich häufig über eine Steuererklärung zurückholen. Versteuert der Arbeitgeber den Lohn dagegen pauschal, trägt er diese Steuer selbst, und über die Steuererklärung Ihres Kindes gibt es nichts zu erstatten. Fragen Sie deshalb vorab nach, wie abgerechnet wird.

Beim Kindergeld können Sie entspannt bleiben: Das Einkommen aus einem Ferienjob hat grundsätzlich keinen Einfluss auf den Kindergeldanspruch. Auch die beitragsfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt bei einem normalen Ferienjob in aller Regel bestehen. Verdient Ihr Kind über das Jahr gesehen mehr als üblich, etwa weil mehrere Jobs zusammenkommen, sollten Sie die Einkommensgrenzen kurz mit Ihrer Krankenkasse abstimmen.

Ist Ihr Kind im Ferienjob unfallversichert?

Ja, zumindest bei der Arbeit selbst. Wer als Ferienjobber in einem Betrieb beschäftigt ist, ist über den Arbeitgeber gesetzlich unfallversichert, und zwar vom ersten Tag an. Der Schutz gilt während der Arbeitszeit und auf dem direkten Weg zur Arbeit und zurück. Beiträge zahlt ausschließlich der Arbeitgeber.

Viele Eltern ziehen daraus einen verständlichen, aber falschen Schluss: „Dann ist ja alles abgedeckt.“ Das stimmt nicht. Die gesetzliche Unfallversicherung endet mit dem Feierabend. Typisch ist zum Beispiel folgende Situation: Ein Jugendlicher stürzt auf dem Weg zum Aushilfsjob mit dem Fahrrad. Das ist ein Wegeunfall und gesetzlich versichert. Passiert derselbe Sturz am Wochenende auf dem Weg zum Badesee, besteht kein gesetzlicher Unfallschutz. Dabei passieren gerade in den Ferien die meisten Unfälle nicht im Job, sondern in der Freizeit, beim Sport, im Urlaub oder unterwegs mit Freunden.

Genau diese Lücke schließt eine private Unfallversicherung. Sie gilt rund um die Uhr und weltweit und ist gerade für Kinder und Jugendliche oft vergleichsweise günstig. Warum der gesetzliche Schutz nur einen kleinen Teil des Alltags abdeckt, erklären wir ausführlich in unserem Beitrag Private Unfallversicherung: Was wirklich zählt und was die gesetzliche nicht leistet.

Wer haftet, wenn beim Ferienjob etwas kaputtgeht?

Das ist die Frage, bei der Eltern am häufigsten falsch liegen, und zwar in beide Richtungen. Manche gehen davon aus, dass ihr Kind für jeden Schaden voll geradestehen muss. Andere glauben, als Minderjähriger hafte man grundsätzlich nicht. Beides stimmt so nicht.

Richtet Ihr Kind bei der Arbeit einen Schaden am Eigentum des Arbeitgebers an, greifen die Grundsätze der sogenannten Arbeitnehmerhaftung. Bei leichter Fahrlässigkeit, also bei den typischen kleinen Missgeschicken des Arbeitsalltags, haftet der Beschäftigte in der Regel gar nicht. Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden aufgeteilt, bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz kann die Haftung voll beim Beschäftigten liegen.

In der Beratungspraxis kann es etwa dazu kommen, dass einer Aushilfe im Café ein volles Tablett aus der Hand rutscht und dabei die Jacke eines Gastes ruiniert wird. Für solche Schäden gegenüber Dritten ist in erster Linie die Betriebshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers zuständig. Der Gast kann sich zwar grundsätzlich auch an Ihr Kind wenden, der Arbeitgeber muss es in solchen Fällen aber je nach Verschuldensgrad von der Haftung freistellen.

Und die private Haftpflichtversicherung der Familie? Kinder sind darin in aller Regel mitversichert. Viele Tarife schließen Schäden aus beruflicher Tätigkeit allerdings aus, und ob ein bezahlter Ferienjob darunter fällt, regeln die Versicherungsbedingungen sehr unterschiedlich. Ein Blick in den eigenen Vertrag lohnt sich deshalb. Was die private Haftpflicht grundsätzlich leistet und wo ihre Grenzen liegen, lesen Sie in unserem Beitrag Private Haftpflichtversicherung: Diese Schäden sind wirklich abgedeckt.

Babysitten, Nachhilfe, Rasenmähen: Die Grauzone der privaten Jobs

Besonders unübersichtlich wird es bei Jobs, die nicht über einen Betrieb laufen, sondern privat vereinbart werden. Babysitten bei der Nachbarsfamilie, Nachhilfe für den jüngeren Schüler aus der Straße oder Rasenmähen bei den Großeltern der Freundin gehören zu den beliebtesten ersten Jobs. Gerade hier ist die Absicherung oft nicht ausdrücklich geregelt.

Häufig zeigt sich ein ähnliches Muster, wenn wir mit Familien über diese Jobs sprechen: Niemand hat vorher darüber nachgedacht, was passiert, wenn der Wohnungsschlüssel der Familie verloren geht, beim Spielen mit den Kindern der Fernseher zu Bruch geht oder der geliehene Rasenmäher beschädigt wird. Ob die Privathaftpflicht hier leistet, hängt stark vom Tarif ab. Moderne Tarife regeln Tätigkeiten wie Babysitten, den Verlust fremder privater Schlüssel oder Schäden an geliehenen Sachen häufig ausdrücklich. Ältere Verträge tun das oft nicht oder nur eingeschränkt.

Deshalb gilt: Bevor Ihr Kind den ersten Babysitting-Abend übernimmt, sollten Sie einmal prüfen, ob Ihre Familienhaftpflicht solche Situationen abdeckt. Das dauert selten länger als ein kurzes Gespräch und erspart im Ernstfall viel Ärger mit Menschen, mit denen Sie meist auch nach dem Schaden noch Tür an Tür wohnen.

Was Eltern vor dem ersten Arbeitstag klären sollten

Wenn Sie die wichtigsten Punkte einmal gemeinsam mit Ihrem Kind durchgehen, ist der Ferienjob gut vorbereitet. Klären Sie zuerst, ob die Tätigkeit und die Arbeitszeiten zum Alter Ihres Kindes und zu seiner Schulpflicht passen. Achten Sie außerdem darauf, dass Lohn, Arbeitszeiten und Art der Abrechnung schriftlich festgehalten sind und dass der Arbeitgeber die Steuer-Identifikationsnummer kennt, falls er nicht pauschal abrechnet.

Beim Versicherungsschutz lohnt sich ein kurzer Doppelcheck. Die gesetzliche Unfallversicherung deckt den Job und den Arbeitsweg ab, aber nicht die Freizeit. Und Ihre Familienhaftpflicht sollte auch die typischen Schäden aus privaten Jobs wie Babysitten oder Nachhilfe abdecken. Wer diese Punkte vor den Ferien klärt, muss sich im Sommer nur noch um die Frage kümmern, was mit dem ersten selbst verdienten Geld passiert.

Häufige Fragen zum Ferienjob für Schüler

Ab wann darf mein Kind einen Ferienjob machen?
Mit Einwilligung der Eltern sind leichte Tätigkeiten ab 13 Jahren erlaubt, allerdings nur bis zu zwei Stunden täglich zwischen 8 und 18 Uhr. Klassische Ferienjobs mit bis zu acht Stunden am Tag sind ab 15 Jahren möglich. Solange Ihr Kind vollzeitschulpflichtig ist, gilt dafür eine Grenze von vier Wochen pro Kalenderjahr.

Wie viele Stunden darf ein 16-Jähriger im Ferienjob arbeiten?
Höchstens acht Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche. In der Gastronomie ist Arbeit bis 22 Uhr erlaubt, in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr. Ist Ihr Kind noch vollzeitschulpflichtig, darf es in den Ferien höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr arbeiten.

Haben Schüler im Ferienjob Anspruch auf Mindestlohn?
In der Regel nicht. Für unter 18-Jährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung gilt der gesetzliche Mindestlohn nicht. Der Lohn wird frei vereinbart.

Muss mein Kind für den Ferienjob Steuern zahlen?
Bei den üblichen Verdiensten fällt meist keine oder nur wenig Lohnsteuer an. Einbehaltene Lohnsteuer lässt sich häufig über eine Steuererklärung zurückholen. Das gilt allerdings nicht, wenn der Arbeitgeber pauschal versteuert hat.

Ist mein Kind im Ferienjob versichert?
Bei der Arbeit und auf dem direkten Arbeitsweg ist Ihr Kind über den Arbeitgeber gesetzlich unfallversichert. In der Freizeit besteht dieser Schutz nicht. Hier hilft nur eine private Unfallversicherung.

Hat ein Ferienjob Einfluss auf das Kindergeld?
Nein, das Einkommen aus einem Ferienjob wirkt sich grundsätzlich nicht auf den Kindergeldanspruch der Eltern aus.

Fazit: Gute Regeln, aber ein blinder Fleck beim Versicherungsschutz

Das Jugendarbeitsschutzgesetz sorgt dafür, dass ein Ferienjob für Schüler vor allem eines bleibt: eine gute erste Erfahrung in der Arbeitswelt. Wer Alter, Arbeitszeiten und Schulpflicht im Blick hat, bewegt sich auf sicherem Boden. Der blinde Fleck liegt woanders, nämlich bei der Frage, wer zahlt, wenn etwas passiert. Die gesetzliche Unfallversicherung endet mit dem Feierabend, und bei privaten Jobs wie Babysitten entscheidet oft das Kleingedruckte der Familienhaftpflicht.

Genau hier können wir Ihnen helfen. Wir prüfen Ihre bestehende Haftpflicht- und Unfallabsicherung darauf, ob sie zum Ferienjob Ihres Kindes passt, kostenlos und ohne Produktdruck. Weil wir an keine bestimmte Gesellschaft gebunden sind, vergleichen wir bei Bedarf passende Alternativen aus dem gesamten Markt. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin oder rufen Sie uns an unter 040 603 1081.

Und wenn Ihr Kind nach dem Schulabschluss den nächsten Schritt geht, lohnt ein Blick in unseren Beitrag Richtig versichert zum Studienstart.